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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 29.03.2023 · Fall aus Wien

OGH 8 ObA 17/23t

Worum es ging: Kann ich die Abweisung meiner Wiederaufnahmsklage weiter bekämpfen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Der Weg der Rechtsmittel bei einer Wiederaufnahmsklage ist derselbe wie bei jener Entscheidung, gegen die sich die Wiederaufnahmsklage richtet. Könnte die angestrebte oder bekämpfte Entscheidung selbst nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden, gilt das auch für die Wiederaufnahmsklage.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG Art. 10 § 2 ZPO § 510 ZPO § 528

Entscheidungstext

17 Absätze, 1.436 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.03.2023

Geschäftszahl

8ObA17/23t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M* P*, vertreten durch Mag. Ralph Kilches, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei F* W*, vertreten durch Themmer Toth & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Wiederaufnahme, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. Februar 2023, GZ 9 Ra 113/22m-13, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO und § 2 Abs 1 ASGG).

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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