OGH 8 ObA 17/23t
Worum es ging: Kann ich die Abweisung meiner Wiederaufnahmsklage weiter bekämpfen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Der Weg der Rechtsmittel bei einer Wiederaufnahmsklage ist derselbe wie bei jener Entscheidung, gegen die sich die Wiederaufnahmsklage richtet. Könnte die angestrebte oder bekämpfte Entscheidung selbst nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden, gilt das auch für die Wiederaufnahmsklage.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht, 21.02.2023, 9 Ra 113/22m-13
Zitierte Paragrafen
ASGG Art. 10 § 2 ZPO § 510 ZPO § 528
Entscheidungstext
17 Absätze, 1.436 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.03.2023
Geschäftszahl
8ObA17/23t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M* P*, vertreten durch Mag. Ralph Kilches, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei F* W*, vertreten durch Themmer Toth & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Wiederaufnahme, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. Februar 2023, GZ 9 Ra 113/22m-13, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO und § 2 Abs 1 ASGG).
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