Kann ich die Abweisung meiner Wiederaufnahmsklage weiter bekämpfen?
betrifft Kläger, Beklagter, Rechtsmittelwerber
Der Weg der Rechtsmittel bei einer Wiederaufnahmsklage ist derselbe wie bei jener Entscheidung, gegen die sich die Wiederaufnahmsklage richtet. Könnte die angestrebte oder bekämpfte Entscheidung selbst nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden, gilt das auch für die Wiederaufnahmsklage.
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Ständige Rechtsprechung seit 2002, zuletzt bestätigt am 19.05.2026 (21 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2002)
Der Rechtsmittelzug kann bei Wiederaufnahmsklagen nicht anders gestaltet sein als bei den Entscheidungen, gegen die sich die Wiederaufnahmsklage richtet. Daraus folgt, dass zwar die Ausnahmebestimmung des § 528 Abs 2 Z 2 letzter Halbsatz ZPO - entgegen RZ 1993/64 - auch für die Bestätigung der Zurückweisung von Wiederaufnahmsklagen gegen eine Formalentscheidung zulässig sein kann (so jedenfalls, wenn sich die Wiederaufnahmsklage gegen die Zurückweisung einer Klage wendet), dass aber dann, wenn die angestrebte oder bekämpfte Sachentscheidung im Fall ihrer Bestätigung nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden könnte, das Gleiche auch für die dagegen gerichtete Wiederaufnahmsklage gelten muss.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Rechtsmittelzug bei Wiederaufnahmsklagen ist nicht anders gestaltet als im wiederaufzunehmenden Verfahren.OGH 5 Ob 56/26k, 19.05.2026
- Hier: § 528 Abs 2 Z 1 ZPO.OGH 4 Ob 93/16d, 24.05.2016
- Hier: Wiederaufnahmeantrag im Konkursverfahren.OGH 8 Ob 75/09a, 30.07.2009
- Der Rechtmittelzug (und damit auch eine maßgebliche Rechtsmittelfrist) kann bei Wiederaufnahmsklagen (zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen) grundsätzlich nicht anders gestaltet sein als bei den Entscheidungen, gegen die sich die Wiederaufnahmsklage bzw der darauf abzielende Antrag richtet.OGH 8 Ob 75/09a, 30.07.2009
- Innerhalb des Streitwertbereichs des § 528 Abs 2 Z 1a ZPO ist gegen eine rekursgerichtliche Entscheidung, die den Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärte, kein außerordentlicher Revisionsrekurs, aber ein Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches nach § 528 Abs 2a in Verbindung mit § 508 ZPO zulässig.OGH 2 Ob 23/06f, 02.03.2006
Alle 9 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Anwendbarkeit des § 528 Abs 2a ZPO.OGH 1 Ob 13/03y, 18.11.2003
- Die Revisibilität von Wiederaufnahmsklagen ist mit jener des Vorverfahrens identisch.OGH 1 Ob 13/03y, 18.11.2003
- Erfasst vom Rechtsmittelausschluss nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist auch der Fall, dass die Vorinstanzen einen (erkennbaren) Nichtigkeitsantrag oder Wiederaufnahmsantrag betreffend das Verfahren über die Versagung der beantragten Verfahrenshilfegewährung abwiesen.OGH 3 Ob 1/03y, 29.01.2003
- Die Ausnahme von der Unanfechtbarkeit in § 528 Abs 2 Z 2 ZPO kommt daher nicht zur Anwendung, wenn das Rekursgericht die Zurückweisung einer Wiederaufnahmsklage gegen eine nicht revisible Sachentscheidung bestätigt hat.OGH 7 Ob 210/01k, 09.09.2002
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0116279 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 21.
- OGH 5 Ob 56/26k, 19.05.2026, Fall aus Niederösterreich
- OGH 8 ObA 17/23t, 29.03.2023, Fall aus Wien
Im Gesetz
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