Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 4 Ob 32/23v
Worum es ging: Kann ich einen aufhebenden Beschluss ohne Zulassung bekämpfen?
Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt)
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Hebt das Rekursgericht eine Entscheidung auf und spricht es nicht ausdrücklich aus, dass ein weiteres Rechtsmittel zulässig ist, können Sie dagegen nichts mehr unternehmen. Das gilt auch dann, wenn es um eine besonders bedeutsame Rechtsfrage geht.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Mistelbach, 27.05.2022, 17 Ps 21/22v-277
- Landesgericht Korneuburg, 27.09.2022, 20 R 196/22x-320
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 62 AußStrG § 64 AußStrG § 71
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.04.2023
Geschäftszahl
4Ob32/23v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Schwarzenbacher und MMag. Matzka sowie die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Fitz als weitere Richter in der Pflegschaftssache des * 2014 geborenen M*, wohnhaft bei seiner Mutter Mag. E*, vertreten durch Victoria Rosengren, LL.M., Rechtsanwältin in Wien, Vater: Mag. M*, vertreten durch Dr. Eva Schön, Rechtsanwältin in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 27. September 2022, GZ 20 R 196/22x-320, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Mistelbach vom 27. Mai 2022, GZ 17 Ps 21/22v-277, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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