Kann ich einen aufhebenden Beschluss ohne Zulassung bekämpfen?
betrifft Antragsteller, Antragsgegner, Rechtsmittelwerber
Hebt das Rekursgericht eine Entscheidung auf und spricht es nicht ausdrücklich aus, dass ein weiteres Rechtsmittel zulässig ist, können Sie dagegen nichts mehr unternehmen. Das gilt auch dann, wenn es um eine besonders bedeutsame Rechtsfrage geht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 16.12.2025 (62 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1994)
Fehlt ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts, dann ist auch ein außerordentlicher Revisionsrekurs - unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nach § 14 Abs 4 Satz 1 AußStrG - generell unzulässig.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Auch eine Zulassungsvorstellung ist in diesem Fall nicht zulässig.OGH 6 Ob 152/24g, 20.09.2024
- hier: TeilaufhebungOGH 6 Ob 18/23z, 17.02.2023
- Hier: Verlassenschaftsverfahren.OGH 2 Ob 40/21b, 25.03.2021
- Hier: Verfahren wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse.OGH 1 Ob 197/15z, 22.10.2015
- Hier: Gerichtliche Hinterlegung nach § 1425 ABGB.OGH 3 Ob 167/12y, 19.09.2012
Alle 13 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Sicherungsverfahren.OGH 4 Ob 164/11p, 19.10.2011
- Dies gilt auch unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstands, über den das Rekursgericht entschieden hat.OGH 8 Ob 81/08g, 05.08.2008
- Hier: § 64 AußStrG 2005.OGH 6 Ob 66/06h, 06.04.2006
- Nunmehr § 64 Abs 1 AußStrG 2005.OGH 3 Ob 269/05p, 24.11.2005
- Hier: Auf den Revisionsrekurs sind noch die Bestimmungen des Außerstreitgesetzes in der vor BGBl I 2003/111 geltenden Fassung anzuwenden.OGH 6 Ob 107/05m, 23.06.2005
- Hier: Außerordentlicher Revisionsrekurs gegen den aufhebenden Teil eines Beschlusses.OGH 6 Ob 205/00s, 30.08.2000
- Dies gilt auch dann, wenn wie hier - irrtümlicherweise - ausgesprochen wurde, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil der Oberste Gerichtshof an derartige unzulässige Aussprüche nicht gebunden ist.OGH 8 Ob 189/98x, 24.08.1998
- Hier: § 14b Abs 1 AußStrG idF WGN 1997OGH 2 Ob 96/98a, 23.04.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0030814 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 62.
- OGH 8 Ob 154/25t, 16.12.2025, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 181/25y, 26.11.2025, Fall aus Kärnten
- OGH 5 Ob 24/25b, 30.04.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 6 Ob 30/25t, 30.04.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 7 Ob 79/24d, 23.10.2024, Fall aus Vorarlberg
- OGH 8 Ob 106/24g, 26.09.2024, Fall aus Kärnten
- OGH 5 Ob 150/24f, 03.09.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 32/23v, 25.04.2023, Fall aus Niederösterreich
- OGH 6 Ob 18/23z, 17.02.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 86/21i, 14.06.2021, Fall aus Wien
Genannte Normen
AußStrG nF §14 Abs4 Satz1; AußStrG idF WGN 1997 §14b Abs1; AußStrG 2005 §64 Abs1
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