Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 6 Ob 222/22y
Worum es ging: Ist meine Zustimmung zur Datenweitergabe im Kleingedruckten gültig?
Fachgebiete laut RIS: Klauselentscheidungen, Konsumentenschutz und Produkthaftung
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nur wenn sie genau sagt, welche Daten an welche Empfänger und zu welchem Zweck weitergegeben werden. Bleibt offen, an wen Ihre Daten letztlich gehen, etwa an unbestimmte Konzernunternehmen oder unklar bezeichnete Stellen, ist die Klausel unwirksam. Mit einer solchen Bestimmung müssen Sie im Kleingedruckten nicht rechnen.
Eine Klausel, mit der Sie der Weitergabe aller Daten rund um Ihr Konto an zentrale Stellen zustimmen, ist unklar und daher unzulässig. Sie lässt nämlich nicht erkennen, wie weit Ihre Zustimmung reicht.
Eine Klausel muss für Sie durchschaubar sein. Daraus kann sich eine Pflicht zur Vollständigkeit ergeben, wenn sonst unklar bliebe, welche Auswirkungen die Klausel für Sie hat.
Ein Verweis auf eine andere Bestimmung oder auf eine Preisliste macht eine Klausel für sich allein noch nicht unzulässig. Im Einzelfall kann aber unklar sein, welche Folgen sich aus dem Zusammenspiel ergeben. Ist die Bestimmung, auf die verwiesen wird, unzulässig, so ist auch die verweisende Bestimmung unzulässig.
Es genügt nicht, dass der Text einer vorgefertigten Klausel formal lesbar ist. Inhalt und Tragweite müssen für Sie als Verbraucher durchschaubar sein. Eine Formel wie Kosten der Wiederveranlagung zum Geldmarktsatz, mindestens jedoch zwei Prozent erfüllt das nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 26.05.2021, 57 Cg 32/20m-10
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 31.08.2022, 3 R 66/21d-16
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
17.05.2023
Geschäftszahl
6Ob222/22y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Nowotny, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, 1060 Wien, Linke Wienzeile 18, vertreten durch Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KG in Wien, wider die beklagte Partei S* GmbH, *, vertreten durch WOLF THEISS Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, über die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 31. August 2022, GZ 3 R 66/21d-16, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 26. Mai 2021, GZ 57 Cg 32/20m-10, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:
Spruch
1. Der Revision der klagenden Partei wird Folge gegeben.
Im Umfang der Anfechtung wird das Urteil des Erstgerichts einschließlich dessen Kostenentscheidung wiederhergestellt.
2. Die Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
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