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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 22.05.2023 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 5 Ob 48/23d

Worum es ging: Bin ich am Verfahren über die Hausabrechnung beteiligt?

Fachgebiete laut RIS: Wohnungseigentumsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Im Verfahren über die Abrechnung der Liegenschaft haben alle Wohnungseigentümer Parteistellung. Ihnen allen sind daher auch die Entscheidungen zuzustellen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

WEG 2002 § 52

Entscheidungstext

24 Absätze, 3.638 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.05.2023

Geschäftszahl

5Ob48/23d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. S*, 2. J*, ebenda, 3. M*, 4. B*, ebenda, alle vertreten durch Dr. Martin Brenner, Dr. Martin Klemm, LL.M., MRICS, Rechtsanwälte in Wien, gegen die Antragsgegnerin B* Gesellschaft m.b.H., *, vertreten durch Wiedenbauer Mutz Winkler & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, sowie sämtlicher Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ * KG mit den Liegenschaftsadressen F*, F*, W* und M* als weitere Verfahrensparteien, wegen § 20 Abs 3 iVm § 52 Abs 1 Z 6 WEG, infolge des Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 22. Dezember 2022, GZ 39 R 226/22g-32, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 17. Juni 2022, GZ 49 Msch 27/21b-27 teilweise bestätigt, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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