Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 8 ObS 3/23h
Worum es ging: Zahlt der Fonds alles, was mir das Gericht zugesprochen hat?
Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ob Ihnen gegen den insolventen Arbeitgeber ein Anspruch zusteht, ist durch das Urteil oder die Anerkennung im Insolvenzverfahren vorgegeben. Ob dieser Anspruch aber auch gesichert ist und ausbezahlt wird, entscheidet die Behörde selbst. In Fragen, die im Gerichtsverfahren gar nicht geprüft wurden, ist sie dabei frei.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 28.03.2023, 7 Rs 10/23a-27.2
Zitierte Paragrafen
ASGG Art. 10 § 2 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
21 Absätze, 2.497 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.05.2023
Geschäftszahl
8ObS3/23h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dora Camba (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Veronika Bogojevic (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei M* B*, vertreten durch Robathin & Partner Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei IEF Service GmbH, 1150 Wien, Linke Wienzeile 246, wegen 18.340,78 EUR, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. März 2023, GZ 7 Rs 10/23a-27.2, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).
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