Zahlt der Fonds alles, was mir das Gericht zugesprochen hat?
betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Insolvenzgläubiger
Ob Ihnen gegen den insolventen Arbeitgeber ein Anspruch zusteht, ist durch das Urteil oder die Anerkennung im Insolvenzverfahren vorgegeben. Ob dieser Anspruch aber auch gesichert ist und ausbezahlt wird, entscheidet die Behörde selbst. In Fragen, die im Gerichtsverfahren gar nicht geprüft wurden, ist sie dabei frei.
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Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 24.05.2023 (40 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1989)
Für die Frage, ob und welcher Anspruch gegen den Arbeitgeber vorliegt, ist die Entscheidung des Gerichtes bindend, bzw die Feststellung im Konkurs (§ 109 Abs 1 KO) der Entscheidung des Arbeitsamtes ohne weitere Prüfung zugrundezulegen. Ob dieser arbeitsrechtliche Anspruch auch gesichert ist, hat hingegen die Verwaltungsbehörde zu entscheiden, hiebei aber wiederum zugrundezulegen, ob nach den anspruchsbegründenden Feststellungen des Urteils bzw der anerkannten Anmeldung ein Anspruch vorliegt, der seiner Art nach (§ 1 Abs 2 IESG) zu den gesicherten gehört (ähnlich ZfVB 1987/1/190). In der Beurteilung von Anspruchsbegrenzungen und Anspruchsausschlüssen bleibt das Arbeitsamt in allen Fragen, die im gerichtlichen Verfahren (als dort nicht anspruchsbegründend) von vornherein nicht zu prüfen waren oder (mangels Einwendung) nicht geprüft wurden, frei.
Hinweis: Die Konkursordnung (KO) heißt seit 1. Juli 2010 Insolvenzordnung (IO).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Daraus, dass aus einer außergerichtlichen Einigung mit dem Masseverwalter der Vergleichsbetrag gegenüber dem insolventen Arbeitgeber als Konkursforderung zusteht, folgt nicht, dass es sich auch um eine nach dem IESG gesicherte Forderung handeln muss.OGH 8 ObS 3/23h, 24.05.2023
- Im gerichtlichen Verfahren nicht geltend gemachte (geprüfte) Einwände, etwa des Verfalls oder der Verjährung, können im IESG‑Verfahren selbständig geprüft werden.OGH 8 ObS 2/17b, 22.02.2017
- Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass für die Frage, ob und welcher Anspruch gegen den Arbeitgeber vorliegt, die Entscheidung des Gerichtes bindend zugrunde zu legen ist. Lediglich die Frage, ob ein arbeitsrechtlicher Anspruch auch gesichert ist, entscheidet die Beklagte. Sie ist somit in der Beurteilung von Anspruchsbegrenzungen und Anspruchsausschlüssen frei.OGH 8 ObS 23/07a, 11.10.2007
- In der Beurteilung von Anspruchsbegrenzungen und Anspruchsausschlüssen bleibt der IAF in allen Fragen, die im gerichtlichen Verfahren nicht geprüft wurden, frei.OGH 8 ObS 4/04b, 12.03.2004
- Hier: Verfall.OGH 8 ObS 9/03m, 26.02.2004
Alle 23 Ergänzungen anzeigen
- Der Arbeitnehmer ist an seine Erklärungen im Konkursverfahren gebunden. Diese Bindung besteht sowohl hinsichtlich Konkursforderungen als auch hinsichtlich Masseforderungen.OGH 8 ObS 206/01d, 21.02.2002
- Wegen der Bindung an den in der Anmeldung gebrauchten Rechtsgrund ist es dem Kläger verwehrt, einen anderen anspruchsbegründenden Sachverhalt gegenüber der freiwilligen Abfertigung/Abgangsentschädigung geltend zu machen.OGH 8 ObS 113/98w, 30.04.1998
- Gleiches gilt auch beim Anerkenntnis des Masseverwalters.OGH 8 ObS 374/97a, 30.03.1998
- Das Bundessozialamt hat bei der Beurteilung der Frage, ob ein arbeitsrechtlicher Anspruch gesichert ist, mit Bindungswirkung nur davon auszugehen, ob dieser Anspruch nach den Feststellungen eines darüber ergangenen Urteils seiner Art nach zu den Gesicherten gehört. Die Beurteilung von Anspruchsbegrenzungen und Anspruchsausschlüssen, die im gerichtlichen Verfahren etwa mangels Einwendung nicht geprüft wurden, hat es selbst vorzunehmen.OGH 8 ObS 234/97p, 12.03.1998
- Der außerhalb des Insolvenzverfahrens abgegebenen Erklärung eines Notgeschäftsführers im Forderungsverzeichnis gemäß § 6 Abs 3 IESG kommt die Wirkung eines Anerkenntnisses nicht zu.OGH 8 ObS 22/95, 14.09.1995
- Neuerlicher Antrag an den VfGH, den ersten Satz des § 7 Abs 1 IESG, BGBl 1977/324, in der Stammfassung als verfassungswidrig aufzuheben.OGH 8 ObS 13/95, 16.03.1995
- Antrag an den VfGH, den ersten Satz des § 7 Abs 1 IESG, BGBl 1977/324, in der Stammfassung als verfassungswidrig aufzuheben.OGH 8 ObS 20/94, 27.10.1994
- Dabei ist auch die Anspruchsbegrenzung gemäß § 3 Abs 3 IESG zu beachten.OGH 8 ObS 5/94, 13.04.1994
- Hier: Prüfung der Frage, ob Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des § 1 Abs 1 IESG vorliegt.OGH 9 ObS 26/93, 10.11.1993
- Hier: Verjährung trotz eines rechtskräftigen Versäumungsurteiles.OGH 9 ObS 19/93, 23.06.1993
- Hier: Frage des § 1 Abs 6 Z 2 IESG.OGH 9 ObS 16/93, 28.04.1993
- Das Arbeitsamt hat auch von Amts wegen zu prüfen, ob - soweit diese Frage im gerichtlichen Verfahren ungeprüft blieb - überhaupt ein gesicherter Anspruch vorliegt (hier: Verfall).OGH 9 ObS 23/92, 10.02.1993
- Hier: Anspruchsausschluss nach § 3 Abs 5 IESG idF vor der Novelle BGBl 1990/282 (künftiges Ruhegeld).OGH 9 ObS 17/92, 27.01.1993
- Daß gegen diese Bindung keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, hat der OGH auch bereits unter Bedachtnahme auf die sich allenfalls aus der Aufhebung des § 268 ZPO durch den VfGH sich ergebenden Konsequenzen ausführlich dargelegt (9 Ob S 4/90). Von dieser Ansicht abzugehen, sieht sich der OGH durch die Kritiken an dieser Entscheidung von Liebig in WBl 1990,261 ff und Fink in ZAS 1990,67 ff nicht veranlaßt.OGH 9 ObS 17/91, 29.01.1992
- Hier: Anspruchsbegrenzung nach § 1 Abs 3 Z 5 IESG (§ 10 Abs 3 BUAG).OGH 9 ObS 12/91, 29.05.1991
- Das muss auch dann gelten, wenn die Frage, ob ein Anspruch "gesichert" ist, davon abhängt, ob auf Grund gesetzlicher Anordnung (ausnahmsweise) ein anderer als der Arbeitgeber zur Zahlung verpflichtet ist, gegen den Arbeitgeber also kein konkreter Anspruch vorliegt.OGH 9 ObS 11/91, 29.05.1991
- § 48 ASGGOGH 9 ObS 3/91, 27.02.1991
- Hier: AusgleichOGH 9 ObS 8/89, 14.06.1989
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0064724 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 40.
- OGH 8 ObS 3/23h, 24.05.2023, Fall aus Wien
- OGH 8 ObS 2/17b, 22.02.2017, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
IESG §1 Abs2; IESG §7 Abs1; KO §60 Abs2; KO §61; KO §109 Abs1
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