Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 21.06.2023 · Fall aus Vorarlberg

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 3 Ob 99/23i

Worum es ging: Bleibt das Gericht zuständig, wenn mein Kind während des Verfahrens wegzieht?

Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt), Internationales Privat- und Zivilverfahrensrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Grundsätzlich ja. Maßgeblich ist der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes im Zeitpunkt der Antragstellung, und diese Zuständigkeit dauert fort. Zieht das Kind aber in einen Staat, der zwar dem Haager Übereinkommen angehört, nicht aber der EU-Verordnung unterliegt, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Übereinkommen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62

Entscheidungstext

23 Absätze, 3.034 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.06.2023

Geschäftszahl

3Ob99/23i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1. S*, geboren am * 2010, und 2. A*, geboren am * 2011, Mutter E*, vertreten durch Dr. Serpil Dogan, Rechtsanwältin in Feldkirch, Vater E*, vertreten durch Mag. Manuel Dietrich, Rechtsanwalt in Hard, wegen Obsorge, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 16. März 2023, GZ 10 R 39/23v-52, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail