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Bleibt das Gericht zuständig, wenn mein Kind während des Verfahrens wegzieht?

betrifft Eltern, Kinder, Obsorgeberechtigte
Grundsätzlich ja. Maßgeblich ist der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes im Zeitpunkt der Antragstellung, und diese Zuständigkeit dauert fort. Zieht das Kind aber in einen Staat, der zwar dem Haager Übereinkommen angehört, nicht aber der EU-Verordnung unterliegt, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Übereinkommen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2012, zuletzt bestätigt am 21.01.2025 (5 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2012)

Der Zuständigkeitsbestimmung des Art 8 Abs 1 Brüssel IIa‑VO kommt gemäß Art 61 lit a Brüssel IIa‑VO Vorrang vor dem Zuständigkeitssystem des KSÜ zu. Sie statuiert den Grundsatz der Fortdauer der internationalen Zuständigkeit, wenn sie im Zeitpunkt der Antragstellung gegeben war. Der maßgebliche Zeitpunkt bestimmt sich nach Art 16 Brüssel IIa‑VO. Hat das Kind während des Verfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Dänemark begründet, ist das KSÜ anwendbar, weil nach Art 61 lit a Brüssel IIa‑VO der Anwendungsvorrang entfallen wäre, denn Dänemark ist Vertragsstaat des KSÜ, aber nicht Mitgliedstaat im Sinn der Brüssel IIa‑VO.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0128460 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 5.

Genannte Normen

Brüssel IIa-VO Art8 Abs1; Brüssel IIa-VO Art61 lita; Haager KSÜ Art1; Brüssel IIb‑VO Art 97

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