Bleibt das Gericht zuständig, wenn mein Kind während des Verfahrens wegzieht?
betrifft Eltern, Kinder, Obsorgeberechtigte
Grundsätzlich ja. Maßgeblich ist der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes im Zeitpunkt der Antragstellung, und diese Zuständigkeit dauert fort. Zieht das Kind aber in einen Staat, der zwar dem Haager Übereinkommen angehört, nicht aber der EU-Verordnung unterliegt, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Übereinkommen.
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Ständige Rechtsprechung seit 2012, zuletzt bestätigt am 21.01.2025 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2012)
Der Zuständigkeitsbestimmung des Art 8 Abs 1 Brüssel IIa‑VO kommt gemäß Art 61 lit a Brüssel IIa‑VO Vorrang vor dem Zuständigkeitssystem des KSÜ zu. Sie statuiert den Grundsatz der Fortdauer der internationalen Zuständigkeit, wenn sie im Zeitpunkt der Antragstellung gegeben war. Der maßgebliche Zeitpunkt bestimmt sich nach Art 16 Brüssel IIa‑VO.
Hat das Kind während des Verfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Dänemark begründet, ist das KSÜ anwendbar, weil nach Art 61 lit a Brüssel IIa‑VO der Anwendungsvorrang entfallen wäre, denn Dänemark ist Vertragsstaat des KSÜ, aber nicht Mitgliedstaat im Sinn der Brüssel IIa‑VO.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Mitgliedstaatliche Gerichte haben auch dann die VO anzuwenden, wenn das Kind die Staatsbürgerschaft eines Vertragsstaats des KSÜ hat, der nicht zugleich Mitgliedstaat im Sinn der VO ist.OGH 8 Ob 68/21i, 03.08.2021
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0128460 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 5.
- OGH 4 Ob 216/24d, 21.01.2025, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 99/23i, 21.06.2023, Fall aus Vorarlberg
- OGH 8 Ob 68/21i, 03.08.2021, Fall aus Wien
Genannte Normen
Brüssel IIa-VO Art8 Abs1; Brüssel IIa-VO Art61 lita; Haager KSÜ Art1; Brüssel IIb‑VO Art 97
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