Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 1 Ob 90/23a
Worum es ging: Muss ich zahlen, wenn ich die Wohnung nach Vertragsende weiter nutze?
Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Benützen Sie das Objekt nach Ende des Vertrags weiter, müssen Sie für diese Zeit ein Entgelt in Höhe des bisherigen oder eines sonst angemessenen Zinses zahlen. Das ist kein Schadenersatz, und es kommt nicht darauf an, ob Sie in dieser Zeit einen messbaren Nutzen hatten. Schon dass dem Eigentümer die Möglichkeit zur Nutzung entgeht, begründet die Zahlungspflicht.
Zurückgestellt ist die Wohnung erst, wenn der Vermieter sie wieder tatsächlich in der Hand hat, Ihre Sachen heraußen sind und er die Schlüssel bekommen hat. Ergreift der Vermieter selbst Besitz, gilt die Rückgabe auch dann als vollzogen, wenn noch einzelne Gegenstände zurückgeblieben sind. Vereiteln Sie die Rückgabe schuldhaft, kann sich sein Anspruch in einen Geldanspruch verwandeln.
Nimmt der Vermieter das Objekt zum vereinbarten Termin nicht zurück, gerät er in Annahmeverzug und trägt die nachteiligen Folgen. Sie müssen die Sache zwar weiterhin in dem Zustand zurückstellen, in dem Sie sie übernommen haben. Ab diesem Zeitpunkt haften Sie aber nur noch für Beschädigungen oder Zerstörungen, die Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Salzburg als Berufungsgericht, 08.03.2023, 22 R 28/23f-26
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.06.2023
Geschäftszahl
1Ob90/23a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stadtgemeinde S*, vertreten durch Schubeck & Schubeck, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei A*, vertreten durch Schöpf & Maurer, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 54.622,84 EUR sA und Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 19.764,43 EUR) gegen das Teilurteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 8. März 2023, GZ 22 R 28/23f-26, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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