Muss ich zahlen, wenn ich die Wohnung nach Vertragsende weiter nutze?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 18.03.2026 (49 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1985)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Auch dem titellosen Benützer kommt eine unverschuldete Minderung der Gebrauchsfähigkeit der Sache zugute, wie sie beim aufrechten Mietverhältnis den Bestandnehmer zur Minderung des Bestandzinses berechtigen würde.OGH 9 Ob 112/25y, 27.01.2026
- Es ist unerheblich, ob der Bestandnehmer erwartete, durch einen außerordentlichen Rechtsbehelf gegen die rechtswirksame Kündigung den Vertrag wiederaufleben lassen zu können.OGH 10 Ob 52/14s, 21.10.2014
- Hier: Rückstellung der Wohnung nach Erlöschen des Fruchtgenussrechts.OGH 6 Ob 83/10i, 24.06.2010
- Der Verwendungsanspruch des Eigentümers besteht auch gegenüber dem gutgläubigen Mieter.OGH 2 Ob 248/08x, 25.06.2009
- Hier: Anspruch des Garantieauftraggebers gegen die Bank auf gesetzliche Zinsen bei unberechtigter Auszahlung einer Bankgarantie.OGH 4 Ob 149/06z, 21.11.2006
Alle 13 Ergänzungen anzeigen
- Nach Beendigung des Hauptbestandverhältnisses greift der Unterbestandnehmer in das Eigentumsrecht ein und haftet daher nach § 1041 ABGB.OGH 6 Ob 212/06d, 12.10.2006
- Vereitelt ein Bestandnehmer die Nutzungschance - nämlich die Vermietung zu einem marktkonformen (angemessenen) Bestandzins - dadurch, dass er das Objekt vertragswidrig nicht zurückstellt und - in welcher konkreten Form auch immer - weiter benutzt, hat er dafür eine angemessene Vergütung zu leisten.OGH 1 Ob 39/03x, 28.02.2003
- Selbst ein redlicher Benützer hat den Vorteil zu vergüten, der ihm nach seinen subjektiven Verhältnissen entstanden ist. Dieser orientiert sich in der Regel am gewöhnlichen Benützungsentgelt.OGH 9 ObA 43/01s, 11.07.2001
- Auf die tatsächlichen Benützungsverhältnisse kommt es daher nicht an.OGH 3 Ob 54/98g, 25.08.1999
- Die Verpflichtung zur Zahlung eines Benützungsentgelts setzt weder ein Verschulden des früheren Bestandnehmers noch einen Schaden des Eigentümers voraus.OGH 4 Ob 258/98i, 20.10.1998
- Die Tatsache, dass vor Auflösung des Mietverhältnisses ein Bestandzins zu entrichten war, bietet für sich allein keinen Anhaltspunkt dafür, dass früheren Vermieter Benützungsentgelt - selbst in der Höhe des vormaligen Bestandzinses - gebührt.OGH 1 Ob 210/97g, 14.10.1997
- Auf die tatsächlichen Benützungsverhältnisse kommt es daher nicht an (1 Ob 595/90), ebenso ist nicht entscheidend, ob der Bestandgeber das Bestandobjekt nach der Räumung sofort wieder hätten vermieten können oder nicht.OGH 7 Ob 2366/96h, 12.02.1997
- Der früher zu entrichtende Bestandzins liefert für die angemessene Höhe des Benutzungsentgeltes nur Anhaltspunkte.OGH 7 Ob 540/92, 23.04.1992
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0019883 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 49.
- OGH 9 Ob 53/25x, 18.03.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 30/25i, 27.05.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 118/24x, 05.12.2024, Fall aus Niederösterreich
- OGH 2 Ob 173/24s, 19.11.2024
- OGH 5 Ob 96/24i, 30.08.2024, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 90/23a, 27.06.2023, Fall aus Salzburg
- OGH 3 Ob 51/23f, 19.04.2023
- OGH 5 Ob 219/22z, 19.01.2023, Fall aus Tirol
- OGH 4 Ob 205/22h, 20.12.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 214/19k, 20.02.2020, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Für jene Abnützung, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch entsteht, müssen Sie als Mieter nicht aufkommen. Bei frei vereinbartem Mietzins ist sie bereits mit dem Mietzins abgegolten. Zahlen müssen Sie nur für übermäßige Abnützung und für Missbrauch.
Verschafft oder erhält der Vermieter den vereinbarten Gebrauch nicht, haben Sie die Wahl: Sie können auf Erfüllung des Vertrages bestehen, vom Vertrag zurücktreten oder vorerst weniger oder keine Miete zahlen. Trifft den Vermieter ein Verschulden, muss er zusätzlich den Schaden ersetzen. Bei außergewöhnlichen Zufällen bleibt nur die Wahl zwischen Rücktritt und Minderung.