Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.06.2023 · Fall aus Steiermark

OGH 8 ObA 23/23z

Worum es ging: Wie lange habe ich Zeit, meinen Urlaub zu verbrauchen?

Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ihr Urlaubsanspruch entsteht mit dem Urlaubsjahr. Vom Entstehen bis zum Ende der Verjährungsfrist stehen Ihnen insgesamt drei Jahre zur Verfügung, um ihn geltend zu machen. Danach ist der Anspruch verjährt.

Ihr Urlaubsanspruch geht grundsätzlich nicht dadurch verloren, dass Sie ihn in einem bestimmten Zeitraum nicht verbrauchen. Ein Verfall kommt außerhalb der Verjährung im Regelfall nicht in Betracht. Der Anspruch bleibt Ihnen also bis zur Verjährung erhalten.

Ansprüche auf Urlaubsentschädigung verjähren nicht in zwei, sondern in drei Jahren ab dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Ist eine freiwillige Betriebsvereinbarung durch schlüssige Annahme in die Arbeitsverträge eingegangen, gilt sie auch mit jenen Bedingungen, die der Arbeitgeber dafür erkennbar aufgestellt hat. Wurde im Voraus unwirksam auf die Verjährung verzichtet und wird sie später doch eingewendet, kann man dem entgegenhalten, dass dies gegen Treu und Glauben verstößt.

Ihr Arbeitgeber muss Sie auffordern, Ihren Urlaub zu verbrauchen, und Sie auf eine drohende Verjährung hinweisen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, kann Ihr unionsrechtlich gesicherter Urlaubsanspruch nicht verjähren. Es genügt nicht, dass Ihnen Urlaub gewährt worden wäre, wenn Sie ihn verlangt hätten.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 52

Entscheidungstext

34 Absätze, 14.762 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.06.2023

Geschäftszahl

8ObA23/23z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Thunhart und die fachkundigen Laienrichter Dr. Ingomar Stupar (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wolfgang Jelinek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch Mag. Doris Braun, Rechtsanwältin in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. J* Gesellschaft m.b.H., * und 2. HSG J*, beide vertreten durch die E+H Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen 34.369,57 EUR netto sA und Feststellung, über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Dezember 2022, GZ 6 Ra 7/22d-57, mit welchem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 30. September 2021, GZ 54 Cga 31/20v-49, teilweise abgeändert wurde, zu Recht erkannt und beschlossen:

Spruch

Der Revision der erstbeklagten Partei wird nicht Folge gegeben.

Die Revision der zweitbeklagten Partei wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt dem Erstgericht vorbehalten.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail