Kann mein Urlaub schon vor der Verjährung verfallen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 27.06.2023 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1984)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Auf die Gründe für das längere Stehenlassen des Urlaubs kommt es nicht an.OGH 8 ObA 62/18b, 29.08.2019
- Der Nichtabschluss einer Urlaubsvereinbarung durch den Arbeitnehmer steht nur unter der „Sanktion" der Verjährung des Urlaubsanspruchs nach der Bestimmung des §4 Abs 5 UrlG, mit der der Gesetzgeber der Gefahr des Hortens von Urlaubsansprüchen Rechnung trug. Diese Bestimmung und die vom Gesetzgeber geschaffene Möglichkeit der Übertragung von Urlaubsansprüchen auf das folgende und das nächstfolgende Urlaubsjahr schließt die Möglichkeit des Verfalls von nicht iSd § 4 Abs 5 UrlG verjährten Urlaubsansprüchen aus.OGH 9 ObA 117/08h, 24.02.2009
- Die wesentliche Konsequenz im Falle des behaupteten „Hortens" des Urlaubsanspruchs liegt in den Verjährungs- und Verfallsfolgen.OGH 8 ObA 20/08m, 27.05.2008
- Nicht verbrauchte Urlaube (Urlaubsreste) können so lange auf weitere Urlaubsjahre übertragen werden, als sie nicht verjährt sind. Diese Übertragung ist an keine besonderen Voraussetzungen gebunden.OGH 9 ObA 77/01s, 05.09.2001
- Der Gefahr des Hortens von Urlaubsansprüchen trug der Gesetzgeber ohnehin durch die Normierung der Verjährungsbestimmung des § 4 Abs 5 UrlG Rechnung.OGH 9 ObA 74/01z, 23.05.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0077520 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 10.
- OGH 8 ObA 23/23z, 27.06.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 8 ObA 62/18b, 29.08.2019, Fall aus Wien
Genannte Normen
UrlG §4 Abs5
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ihr Urlaubsanspruch entsteht mit dem Urlaubsjahr. Vom Entstehen bis zum Ende der Verjährungsfrist stehen Ihnen insgesamt drei Jahre zur Verfügung, um ihn geltend zu machen. Danach ist der Anspruch verjährt.
Beträgt Ihre Kündigungsfrist drei Monate oder mehr, ist der Urlaub grundsätzlich in dieser Zeit zu verbrauchen. Das gilt auch für einen noch offenen Urlaubsrest.