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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 28.06.2023 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 9 ObA 36/23v

Worum es ging: Darf man meine Krankenstände zählen, wenn ich behindert bin?

Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Krankheit allein ist kein Grund, wegen dem jemand nach den europäischen Vorgaben nicht benachteiligt werden darf. Werden Krankenstände aber ohne Unterschied zusammengezählt, kann das behinderte Arbeitnehmer mittelbar benachteiligen. Denn wer behindert ist, hat typischerweise ein zusätzliches Risiko solcher Krankenstände und damit auch ein höheres Risiko, das Dienstverhältnis zu verlieren.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

30 Absätze, 8.853 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.06.2023

Geschäftszahl

9ObA36/23v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer und Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Markus Schrottmeyer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Albert Kyncl (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei K* H*, vertreten durch KS Kiechl Schaffer Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Ö* Aktiengesellschaft, *, vertreten durch Posch, Schausberger & Lutz Rechtsanwälte GmbH in Wels, wegen 4.390,47 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. März 2023, GZ 7 Ra 15/23m-63, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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