Darf man meine Krankenstände zählen, wenn ich behindert bin?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2014, zuletzt bestätigt am 12.08.2025 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2014)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Richtlinie RL 2000/78 hat aber nicht zum Ziel, arbeitsunfähige Arbeitnehmer in Arbeitsverhältnissen zu halten und sie verlangt nicht die Weiterbeschäftigung von Personen, die für die Erfüllung der wesentlichen Funktionen ihres Arbeitsplatzes nicht mehr fähig sind. Den Arbeitgeber trifft daher keine Verpflichtung, einen Arbeitnehmer, der seine dienstvertraglich vereinbarte Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, außerhalb der vertraglichen vereinbarten Tätigkeit weiterzubeschäftigen.OGH 9 ObA 165/13z, 29.04.2014
- Entscheidend für das Vorliegen einer mittelbaren Diskriminierung ist nur die Maßgeblichkeit der scheinbar „neutralen“ Kriterien, aber nicht, ob sich der Entscheidungsträger der typischen Verknüpfung mit dem verpönten Kriterium bewusst ist. Der Umstand, dass die Beklagte nicht in Kenntnis über die bei der Klägerin bestehende Behinderung gewesen sein mag, schließt daher die Möglichkeit einer mittelbaren Diskriminierung iSd § 4a Abs 2a VBO 1995 nicht schon an sich aus.OGH 9 ObA 165/13z, 29.04.2014
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0129453 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 8 ObA 18/25t, 12.08.2025, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 24/24f, 13.02.2025, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 36/23v, 28.06.2023, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 45/21i, 28.09.2021, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 56/18w, 24.10.2018, Fall aus Wien
Genannte Normen
EG-RL 200/78/EG - Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie 32000L0078 allg; EG-RL 200/78/EG - Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie 32000L0078 Art2; VBO 1995 §4a Abs2a; VBO 1995 §4b Abs3; VBO 1995 §42 Abs2 Z2
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Krankenstände im Ausmaß von rund siebenundzwanzig Prozent der möglichen Arbeitszeit sind ein in Ihrer Person liegender Kündigungsgrund. Solche Ausfälle werden am Arbeitsmarkt üblicherweise nicht mehr in Kauf genommen, weil die Arbeitskraft nicht einsetzbar ist und der Ausfall auch durch Vertretungen nicht mehr bewältigt werden kann.
Krankenstandszeiten werden auch dann zusammengerechnet, wenn ihnen verschiedene medizinische Ursachen zugrunde liegen. Es kommt also nicht darauf an, ob es immer dieselbe Krankheit war.