Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 10 ObS 73/23t
Worum es ging: Gilt meine Wiedereingliederungsteilzeit, wenn ich vorher wieder krank werde?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Die Vereinbarung über eine Wiedereingliederungsteilzeit wird wirksam, sobald Ihnen die Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes zugestellt wird. Werden Sie vor dem geplanten Beginn neuerlich krank und treten die Teilzeit deshalb später an, bleibt die Vereinbarung dennoch gültig.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 26.04.2023, 12 Rs 33/23v-12
Zitierte Paragrafen
ABGB Art. 4 § 6 ASGG § 77 ASVG § 120 ASVG § 139 ASVG § 143 ASVG § 143d
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.08.2023
Geschäftszahl
10ObS73/23t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Dr. Faber sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Lena Steiger (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Karl Schmid-Wilches (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei E*, vertreten durch Mag. Martha Gradl, Rechtsanwältin in Linz, gegen die beklagte Partei Österreichische Gesundheitskasse, 1100 Wien, Wienerbergstraße 15–19, vertreten durch Dr. Haymo Modelhart, Dr. Elisabeth Humer-Rieger und Mag. Katrin Riesenhuber, Rechtsanwälte in Linz, wegen Wiedereingliederungsgeld, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. April 2023, GZ 12 Rs 33/23v-12, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 24. Jänner 2023, GZ 36 Cgs 83/22b-6, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 609,67 EUR (darin 101,61 EUR USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit 502,70 EUR (darin 83,78 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
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