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Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz · Fassung ab 01.01.2002

ASGG § 77

Kostenersatzansprüche § 77. (1)Vorbehaltlich des Abs. 3 und des § 79 hat in einer Rechtsstreitigkeit zwischen einem Versicherungsträger und einem Versicherten 1. der Versicherungsträger die Kosten, die ihm durch das Verfahren erwachsen sind, ohne Rücksicht auf dessen Ausgang selbst zu tragen; das gilt auch für den Ersatz der Gebühren der Zeugen und Sachverständigen sowie den mit Augenscheinen verbundenen Aufwand; 2. der Versicherte gegenüber dem Versicherungsträger Anspruch auf Ersatz aller seiner sonstigen durch die Prozeßführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Verfahrenskosten a) vorbehaltlich des Abs. 2 – nach dem Wert des Ersiegten; b) dem Grunde und der Höhe nach nur nach Billigkeit, wenn er zur Gänze unterliegt; dabei ist besonders auf die tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens sowie auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Versicherten Bedacht zu nehmen. (2)Hat die Rechtsstreitigkeit eine Feststellung oder einen Anspruch des Versicherten auf eine wiederkehrende Leistung zum Gegenstand, so ist – auch wenn er nur teilweise obsiegt – bei der Festsetzung seines Kostenersatzanspruchs von einem Betrag von 3 600 Euro auszugehen. (3)Hat der Versicherte dem Versicherungsträger durch Mutwillen, Verschleppung oder Irreführung Verfahrenskosten verursacht, so hat er diese Kosten dem Versicherungsträger nach Billigkeit zu ersetzen.
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Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nur, wenn Sie die Gründe dafür darlegen. In einem Verfahren gegen einen Versicherungsträger müssen Sie ausführen, warum es der Billigkeit entspricht, Ihnen die Kosten zuzusprechen. Ergeben sich solche Umstände bereits aus dem Akt, genügt das.

Ja, das ist möglich. Hing die Entscheidung von einer bedeutsamen Rechtsfrage ab, entspricht es der Billigkeit, Ihnen als unterlegener versicherter Person die Hälfte der Kosten Ihrer Vertretung zuzusprechen. Fehlt eine solche Rechtsfrage, lässt sich ein Kostenzuspruch auch nicht mit besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten oder mit Ihren Einkommensverhältnissen begründen.

Ja, das kann genügen. War die bisherige Rechtsprechung widersprüchlich und stützte sie teilweise Ihren Standpunkt, können Ihnen die Kosten nach Billigkeit auch dann zugesprochen werden, wenn Sie zur Gänze unterliegen. Ihre wirtschaftliche Lage wird dabei mitberücksichtigt.

In der Regel nicht. In Sozialrechtssachen tragen minderjährige Kläger wegen der besonderen Kostenvorschriften auch bei einem verlorenen Prozess keine Verfahrenskosten. Droht auch kein Honoraranspruch des einschreitenden Anwalts, etwa weil dieser ausdrücklich für die Mutter einschreitet, besteht kein Prozessrisiko und es bedarf keiner Genehmigung durch das Pflegschaftsgericht.

In einem Rechtsstreit zwischen einem Versicherten und einem Versicherungsträger gilt die gesetzliche Regel über den Kostenersatz auch für die Kosten des Berufungsverfahrens. Eine abweichende Übergangsbestimmung dazu gibt es nicht.

Wird über einen Teil Ihrer Ansprüche schon vorab entschieden, können Ihnen die Kosten dafür bereits in diesem Teilurteil zugesprochen werden. Voraussetzung ist, dass dieser Kostenersatz nicht davon abhängt, wie das Verfahren über die restlichen Ansprüche ausgeht.

Wenn zu den von Ihnen geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung besteht, ist ein Kostenzuspruch an den Versicherungsträger unbegründet. In diesem Fall haben Sie die Kosten der Gegenschrift weder mutwillig noch durch Verschleppung verursacht.

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