Gilt meine Wiedereingliederungsteilzeit, wenn ich vorher wieder krank werde?
günstig für Arbeitnehmerbetrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Krankenversicherte
Die Vereinbarung über eine Wiedereingliederungsteilzeit wird wirksam, sobald Ihnen die Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes zugestellt wird. Werden Sie vor dem geplanten Beginn neuerlich krank und treten die Teilzeit deshalb später an, bleibt die Vereinbarung dennoch gültig.
Rechtsprechung seit 2023, zuletzt bestätigt am 22.08.2023
(1 Entscheidung).
So hat das Gericht es formuliert (2023)
Die Rechtswirksamkeit einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Vereinbarung über die Wiedereingliederungsteilzeit gemäß § 13a AVRAG tritt durch die Zustellung der Mitteilung über die Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes nach § 143d ASVG (§ 13a Abs 1 Z 8 AVRAG) ein. Erfolgt der tatsächliche Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit nicht zum geplanten (gesetzlich zulässigen) Zeitpunkt, weil nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit im Sinn des § 13a Abs 1 Satz 1 AVRAG ein neuerlicher Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit eintrat, so hat dies nicht die Rechtsunwirksamkeit der Vereinbarung über die Wiedereingliederungsteilzeit zur Folge.
Vereinbaren Sie mit Ihrem Dienstgeber eine Teilzeit zur Wiedereingliederung nach einer langen Krankheit, verzichtet er damit nicht darauf, sich auf das Ende des Dienstverhältnisses nach einem Jahr Dienstverhinderung zu berufen. Werden Sie neuerlich krank, kann er das trotz dieser Vereinbarung geltend machen.
günstig für Arbeitgeber Entgeltfortzahlung nach Ende des Arbeitsverhältnisses
Über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus wird das Entgelt nur für jene Erkrankung weitergezahlt, die schon beim Ausspruch der Kündigung bestanden hat. Erkranken Sie erst danach an etwas anderem, verlängert das die Zahlung nicht.