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Gilt meine Wiedereingliederungsteilzeit, wenn ich vorher wieder krank werde?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Krankenversicherte
Die Vereinbarung über eine Wiedereingliederungsteilzeit wird wirksam, sobald Ihnen die Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes zugestellt wird. Werden Sie vor dem geplanten Beginn neuerlich krank und treten die Teilzeit deshalb später an, bleibt die Vereinbarung dennoch gültig.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2023, zuletzt bestätigt am 22.08.2023 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2023)

Die Rechtswirksamkeit einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Vereinbarung über die Wiedereingliederungsteilzeit gemäß § 13a AVRAG tritt durch die Zustellung der Mitteilung über die Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes nach § 143d ASVG (§ 13a Abs 1 Z 8 AVRAG) ein. Erfolgt der tatsächliche Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit nicht zum geplanten (gesetzlich zulässigen) Zeitpunkt, weil nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit im Sinn des § 13a Abs 1 Satz 1 AVRAG ein neuerlicher Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit eintrat, so hat dies nicht die Rechtsunwirksamkeit der Vereinbarung über die Wiedereingliederungsteilzeit zur Folge.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0134469 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Genannte Normen

AVRAG §13a

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

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