Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 8 ObA 48/23a
Worum es ging: Bekomme ich Verdienstentgang, wenn ein anderes Land mich absonderte?
Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Für den Ersatz des Verdienstentgangs wegen einer Absonderung kommt es nicht darauf an, dass eine österreichische Behörde sie angeordnet hat. Auch eine Maßnahme der Behörde eines anderen Mitgliedstaats ist zu berücksichtigen, wenn sie nach Zielsetzung, Art und Wirkung vergleichbar ist.
Der Anspruch auf Vergütung nach dem Epidemiegesetz besteht auch dann, wenn daneben eine Entgeltfortzahlung vorgesehen ist. Er tritt hinter diese zivilrechtlichen Ansprüche nicht zurück.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 19.05.2022, 11 Ra 27/22b-25
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1154b AngG Art. 1 § 8 JN Art. 18 § 1
Entscheidungstext
55 Absätze, 18.981 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.08.2023
Geschäftszahl
8ObA48/23a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Stelzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Thomas Kallab (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei P* M*, vertreten durch die burkowski / gallistl Rechtsanwälte GesbR in Linz, gegen die beklagte Partei A* GmbH, *, vertreten durch Mag. Philippe Aigner, Rechtsanwalt in Wels, wegen 1.017 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 726,43 EUR sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Mai 2022, GZ 11 Ra 27/22b-25, womit das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 2. März 2022, GZ 64 Cga 26/21d-20, bestätigt wurde, beschlossen (I.) und zu Recht erkannt (II.):
Spruch
I. Das mit Beschluss vom 30. August 2022, AZ 8 ObA 64/22b, unterbrochene Verfahren wird fortgesetzt.
II. Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 252,31 EUR (darin 42,05 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
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