Bekomme ich Verdienstentgang, wenn ein anderes Land mich absonderte?
günstig für Arbeitnehmerbetrifft Arbeitnehmer, Grenzgänger, Arbeitgeber
Für den Ersatz des Verdienstentgangs wegen einer Absonderung kommt es nicht darauf an, dass eine österreichische Behörde sie angeordnet hat. Auch eine Maßnahme der Behörde eines anderen Mitgliedstaats ist zu berücksichtigen, wenn sie nach Zielsetzung, Art und Wirkung vergleichbar ist.
Rechtsprechung seit 2023, zuletzt bestätigt am 29.08.2023
(1 Entscheidung).
So hat das Gericht es formuliert (2023)
Vor dem Hintergrund der EuGH-E zu C-411/22 verbietet sich eine Auslegung des § 32 Abs 1 Z 1 EpiG, nach der zwingende Voraussetzung einer Vergütung für Verdienstentgang nach dieser Bestimmung jedenfalls eine 'gemäß §§ 7 oder 17' EpiG verfügte Absonderung durch eine österreichische Behörde ist. Vielmehr sind für Zwecke der Vergütung des Verdienstentganges auch Absonderungsmaßnahmen zu berücksichtigen, die von Behörden eines anderen Mitgliedstaates verhängt wurden und angesichts ihrer Zielsetzung, ihrer Art und ihren Auswirkungen den nach den §§ 7 und 17 EpiG verfügten Absonderungsmaßnahmen vergleichbar sind.
Der Anspruch auf Vergütung nach dem Epidemiegesetz besteht auch dann, wenn daneben eine Entgeltfortzahlung vorgesehen ist. Er tritt hinter diese zivilrechtlichen Ansprüche nicht zurück.
günstig für Arbeitgeber Abfertigung ohne Sonderzahlungen
Die Dienstordnung der Stadt Linz unterscheidet klar zwischen dem monatlich ausbezahlten Bezug und den vierteljährlichen Sonderzahlungen. Der Monatsbezug umfasst die Sonderzahlungen daher nicht. Bei der Berechnung der Abfertigung bleiben sie außer Betracht.