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Jurisdiktionsnorm · Fassung ab 01.01.2010

JN Art. 18 § 1

Artikel 18 Übergangs- und Schlussbestimmungen Personenbezogene Bezeichnungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 75/2009, zu § 20, RGBl. Nr. 111/1895) § 1. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ja. Verursacht ein Wohnungseigentümer beim Gebrauch seiner Wohnung Störungen, können Sie sich dagegen wie gegen einen Nachbarn wehren. Geht die Störung dagegen von einem gemeinsam genutzten Teil des Hauses aus, ist das eine Frage der Benützung durch alle Miteigentümer; darüber wird im Außerstreitverfahren entschieden.

Ja. Auch wenn das Arbeitsverhältnis schon beendet ist, können Sie seine Dauer gegen den Arbeitgeber gerichtlich klären lassen. Ein rechtliches Interesse besteht auch dann, wenn es Ihnen um sozialversicherungsrechtliche Folgen geht, etwa um Versicherungszeiten für die Pension. Welche Schlüsse die Behörde daraus zieht, entscheidet sie selbst.

Gegen einen Auftrag zur Durchführung von Erhaltungsarbeiten kann der Vermieter nur jene Einwendungen erheben, die sich aus den mietrechtlichen Erhaltungsbestimmungen ergeben. Einwendungen aus Vereinbarungen gehören dagegen vor das Streitgericht. Der Vermieter kann daher in diesem Verfahren nicht einwenden, der Mieter habe die Erhaltungspflicht selbst übernommen.

Nimmt ein Wohnungseigentümer Änderungen ohne die Zustimmung der betroffenen Miteigentümer und ohne ersetzende Gerichtsentscheidung vor, ist gegen ihn ausnahmslos vor dem ordentlichen Gericht vorzugehen. Droht eine künftige rechtswidrige Änderung, klagen Sie auf Unterlassung. Ist die Änderung schon bewirkt, können Sie deren Beseitigung verlangen.

Das Mietrechtsgesetz weist viele Streitigkeiten dem Verfahren außer Streitsachen zu. Es bleibt aber dabei, dass alles, was nicht ausdrücklich oder wenigstens eindeutig schlüssig dorthin verwiesen ist, mit Klage auf dem streitigen Weg zu erledigen ist.

Im ordentlichen streitigen Verfahren. Der Außerstreitrichter ist nur für jene Veränderungen des Mietgegenstands zuständig, die das Gesetz vorsieht. Gehen Ihre vertraglich zugesagten Rechte darüber hinaus, muss durch Auslegung des Vertrags geklärt werden, was erlaubt ist, und das gehört vor das Prozessgericht.

Mit einer Klage im normalen Zivilverfahren. Haben Sie mit Ihrem früheren Partner wirksam vereinbart, wie das eheliche Vermögen und die Ersparnisse aufgeteilt werden, gehört der Streit über die Einhaltung oder die Anfechtung dieser Vereinbarung vor das Prozessgericht. Er wird nicht in das gerichtliche Aufteilungsverfahren übertragen.

An die zuständige Verwaltungsbehörde, nicht an das Gericht. Werden Sie in der Benützung eines dem Gemeingebrauch gewidmeten Weges gestört, können Sie Abhilfe nur dort verlangen, und zwar auch dann, wenn die Störung von einer Privatperson ausgeht. An einem öffentlichen Weg können Sie außerdem kein privates Fahrtrecht ersitzen.

Auch wer nur einen Minderheitsanteil hält, kann die Klage zum Schutz des Eigentums erheben. Sie richtet sich nicht nur gegen Außenstehende, sondern auch gegen andere Mit- oder Wohnungseigentümer.

Ja. Nutzen Sie als Miteigentümer mehr, als Ihrem Anteil entspricht, müssen Sie den größeren Nutzen den anderen abgelten. Dabei zählt allein, dass Sie den Teil wegen Ihres Miteigentums für sich haben; ob Sie ihn selbst bewohnen, andere hineinlassen oder ihn leer stehen lassen, spielt keine Rolle. Ab dem Widerspruch der anderen können diese ein Entgelt verlangen.

Ja. Für wichtige Veränderungen am gemeinsamen Gut braucht die Mehrheit gegen den Willen der Minderheit die Zustimmung des Gerichts. Hat sie ohne diese Zustimmung gehandelt, können Sie als überstimmter Miteigentümer verlangen, dass der Eingriff unterlassen und beseitigt wird. Vor der Beschlussfassung muss Ihnen außerdem Gelegenheit gegeben werden, sich zu äußern.

Es kommt darauf an, was Sie behaupten. Wissen Sie selbst nicht, wo die richtige Grenze verläuft, und soll das Gericht sie nach dem letzten ruhigen Besitzstand oder nach billigem Ermessen festlegen, läuft ein Verfahren außer Streit. Behaupten Sie dagegen einen ganz bestimmten Grenzverlauf, müssen Sie klagen und die von Ihnen für richtig gehaltene Grenze in der Klage eindeutig bezeichnen.

Wurden Sie von Ihrem Ehepartner betrogen und haben Sie Geld für die Überwachung ausgegeben, können Sie diese Auslagen als Schadenersatz geltend machen. Frühere Entscheidungen hatten das noch anders gesehen.

Kosten für Mahnschreiben zählen wie alle Kosten der Beweissammlung und der Prozessvorbereitung zu den Prozesskosten, wenn der Aufwand zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war. Gibt es dafür keinen eigenen privatrechtlichen Titel, ist es unzulässig, sie mit einer eigenen Klage durchzusetzen.

Ja. Wehren Sie sich vor Gericht dagegen, dass jemand über Ihren Grund geht, und wendet der Gegner ein, der Weg sei öffentlich, klärt das Gericht diese Frage selbst. Es entscheidet darüber aber nur für diesen Streit, ohne bindende Wirkung darüber hinaus. Liegt bereits eine rechtskräftige Entscheidung der Behörde vor, ist das Gericht daran gebunden.

Ja. Ihre Rechte als Vereinsmitglied können Sie vor dem ordentlichen Gericht geltend machen. Dazu zählen die Feststellung Ihrer Mitgliedschaft, die Unwirksamkeit eines Ausschlusses und die Nichtigkeit eines Beschlusses über eine Satzungsänderung. Auch verhängte Vereinsstrafen können gerichtlich überprüft werden, selbst wenn der Verein eine eigene Schlichtungseinrichtung hat.

Ja. Schließt eine Gemeinde bei der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben einen privatrechtlichen Vertrag, werden die Pflichten daraus nach den gewöhnlichen privatrechtlichen Grundsätzen beurteilt. Dass eine Gemeinde beteiligt ist, ändert daran nichts.

Ja. Ob ein Ausschluss, eine Verwarnung oder eine Disziplinarstrafe des Vereins der Satzung entspricht, dürfen die ordentlichen Gerichte überprüfen. Vorher müssen Sie aber in der Regel die vereinsinterne Schlichtungsstelle anrufen; nur wenn Ihnen das nicht zumutbar ist, etwa weil dort kein faires Verfahren zu erwarten ist, können Sie sofort zu Gericht gehen.

Nachbarn müssen notwendige Sicherungsmaßnahmen und Gerüste für eine Bauführung auf ihrem Grund dulden, gegen Ersatz des nachweisbaren Schadens. Über den Umfang dieser Pflicht entscheidet aber nicht das Gericht, sondern die Baubehörde, weil das Baugesetz das ausdrücklich so vorsieht.

Die Pflicht des liefernden Unternehmers, eine Rechnung auszustellen, ist eine zivilrechtliche Pflicht und daher vor Gericht durchsetzbar. Ob überhaupt eine steuerpflichtige Lieferung vorliegt, wer geliefert hat und ob ein Vorsteuerabzug zusteht, richtet sich dagegen allein nach dem Steuerrecht und fällt in die Zuständigkeit der Abgabenbehörden. Steuerfragen behandelt das Gericht grundsätzlich nicht.

Nein. Haben Sie sich mit Ihrem früheren Ehegatten über die Aufteilung und eine Ausgleichszahlung geeinigt, entscheidet das Gericht darüber nicht mehr. Eine solche Vereinbarung kann im Außerstreitverfahren auch nicht an geänderte Verhältnisse angepasst werden.

Der Anspruch auf Herausgabe des Überschusses der Rücklage an den neuen Verwalter wird im Verfahren außer Streitsachen behandelt. Das gilt unabhängig davon, ob auch die Abrechnung verlangt wird oder ob nur die Auszahlung strittig ist.

Für die im Mietrechtsgesetz aufgezählten Angelegenheiten ist der gewöhnliche Klagsweg ausgeschlossen. Über die Angemessenheit des vereinbarten oder verlangten Hauptmietzinses wird im besonderen Außerstreitverfahren entschieden, auch wenn dabei zu klären ist, ob ein Unternehmen veräußert wurde. Maßgeblich sind der Wortlaut Ihres Begehrens und die dazu vorgebrachten Tatsachen.

Nein, soweit die Vereinbarung reicht. Haben Sie und Ihr Ehepartner die Aufteilung wirksam vertraglich geregelt, ist eine gerichtliche Aufteilung in diesem Umfang ausgeschlossen. Die Anrufung des Gerichts im Verfahren außer Streitsachen ist dann unzulässig.

Einen Fehler bei der Eintragung kann das Grundbuchsgericht im Auftrag berichtigen. Hat die Eintragung aber bereits Rechtsfolgen ausgelöst und einigen sich die Beteiligten nicht, ist eine solche Berichtigung nicht mehr zulässig. Wer die fehlerhafte Eintragung dann beseitigt haben will, muss den Streit mit einer Klage austragen.

Verlangen Sie als Gesellschafter, dass die GmbH Jahresabschlüsse aufstellt und Ihnen übersendet, müssen Sie das im Verfahren außer Streitsachen geltend machen. Eine gewöhnliche Klage ist dafür nicht der richtige Weg.

Eine Entschädigung wegen einer Enteignung müssen Sie im Verfahren außer Streitsachen geltend machen. Eine gewöhnliche Klage im streitigen Verfahren ist dafür nicht der richtige Weg.

Nein. Eine Bestimmung in den Statuten, die jedes Mitglied verpflichtet, für Streitigkeiten aus der Mitgliedschaft ausschließlich das Schiedsgericht des Vereins anzuerkennen, ist gesetzwidrig. Der Weg zu den staatlichen Gerichten bleibt Ihnen offen.

Ja. Wenn Sie sich gegen unberechtigte Eingriffe in Ihr Eigentum wehren, steht Ihnen der Weg zu den Gerichten auch dann offen, wenn an den betroffenen Flächen Gemeingebrauch besteht. Ob dieser Gemeingebrauch tatsächlich besteht, prüft das Gericht dabei als Vorfrage. Dasselbe gilt für Schadenersatzansprüche und für Klagen aus einem ersessenen Wegerecht.

Verlangen Sie eine Entschädigung dafür, dass von einer Straße Einwirkungen auf Ihr Grundstück ausgehen, müssen Sie das vor den ordentlichen Gerichten geltend machen. Zuständig ist also nicht die Verwaltungsbehörde.

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