Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 8 ObA 50/23w
Worum es ging: Muss mein Arbeitgeber die Betriebspension selbst auszahlen?
Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wurden die Pensionsansprüche auf eine Pensionskasse übertragen, muss Ihr Arbeitgeber Ihnen die Leistung nicht selbst zahlen. Er ist nur verpflichtet, mit der Pensionskasse eine Vereinbarung zu treffen, die ihr die zugesagten Leistungen ermöglicht. Nur diesen Anspruch können Sie gegen ihn durchsetzen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 10 Ra 104/22w-27
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.08.2023
Geschäftszahl
8ObA50/23w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Thunhart und die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Stelzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Thomas Kallab (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei D*, vertreten durch Dr. Roland Gerlach, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A* AG, *, vertreten durch Dr. Andreas Grundei, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25.Mai 2023, GZ 10 Ra 104/22w-27, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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