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Muss mein Arbeitgeber die Betriebspension selbst auszahlen?

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Wurden die Pensionsansprüche auf eine Pensionskasse übertragen, muss Ihr Arbeitgeber Ihnen die Leistung nicht selbst zahlen. Er ist nur verpflichtet, mit der Pensionskasse eine Vereinbarung zu treffen, die ihr die zugesagten Leistungen ermöglicht. Nur diesen Anspruch können Sie gegen ihn durchsetzen.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2005, zuletzt bestätigt am 29.08.2023 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2005)

Erfolgte eine Übertragung der Pensionsansprüche auf eine Pensionskasse, besteht keine Verpflichtung des Arbeitgebers, den Anwartschaftsberechtigten persönliche Leistungen zu erbringen, sondern mit der Pensionskasse eine Vereinbarung zu schließen, die diese in die Lage versetzt, unter Zugrundelegung der den Anwartschaftsberechtigten zugesagten Parameter Pensionskassenleistungen zu erbringen. Nur dieser vertragliche Zuhaltungsanspruch kann von den Anwartschaftsberechtigten gegenüber ihren jeweiligen Arbeitgebern durchgesetzt werden.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0120016 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 3.

Im Gesetz

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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitnehmer Eigene Beiträge zur Firmenpension

Nach dem Ende des Dienstverhältnisses können Sie die Vorsorge mit eigenen Beiträgen fortführen; die Leistung richtet sich dann nach dem Eingezahlten. Bis zu diesem Zeitpunkt muss der Arbeitgeber bei einer Zusage auf eine bestimmte Leistung die Beiträge und Nachschüsse leisten, die für die nötige Deckung erforderlich sind.

günstig für Arbeitnehmer Betriebspension als Teil des Entgelts

Eine Betriebspension wird Ihnen für Ihre Arbeitsleistung versprochen und beruht auf dem Arbeitsvertrag, auch wenn sie erst nach langer Zeit anfällt. Sie ist gewissermaßen aufgespartes Entgelt, das Sie sich durch Ihre Tätigkeit und Treue zum Betrieb verdient haben. Auch die Ansprüche von Angehörigen und Hinterbliebenen aus solchen Zusagen sind Abgeltung Ihrer Arbeitsleistung.

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