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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 30.08.2023 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 7 Ob 74/23t

Worum es ging: Ist ein Leasingvertrag eher eine Miete oder ein Kauf?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Beides steckt darin. Welche Regeln überwiegen, hängt von der konkreten Ausgestaltung Ihres Vertrags ab. Beim Operating-Leasing überwiegen meist die Merkmale der Miete, beim Finanzierungsleasing jene des Kaufs und der Finanzierung.

Ob sich der geltend gemachte Anspruch aus den vorgebrachten Behauptungen ergibt, lässt sich nur anhand des einzelnen Falles beurteilen. Diese Frage ist deshalb nie eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und öffnet den Weg zum Obersten Gerichtshof nicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 510

Entscheidungstext

26 Absätze, 4.739 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.08.2023

Geschäftszahl

7Ob74/23t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C* S*, vertreten durch Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei D* AG, *, vertreten durch Univ.-Prof. Mag. Dr. Pegger und andere, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 14.520 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 21. Februar 2023, GZ 13 R 196/22x-53, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 30. August 2022, GZ 60 Cg 69/20p-46, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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