Ist ein Leasingvertrag eher eine Miete oder ein Kauf?
betrifft Leasingnehmer, Leasinggeber, Konsumenten, Unternehmer, Autokäufer
Beides steckt darin. Welche Regeln überwiegen, hängt von der konkreten Ausgestaltung Ihres Vertrags ab. Beim Operating-Leasing überwiegen meist die Merkmale der Miete, beim Finanzierungsleasing jene des Kaufs und der Finanzierung.
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Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 13.12.2023 (30 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1982)
Ein Leasingvertrag beinhaltet Elemente von Miete und Kauf; je nach der individuellen Ausgestaltung des Vertrages entspricht er eher dem einen oder dem anderen Typ.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: KFZ-Kauf, wobei die Kläger zunächst das Fahrzeug selbst kauften und eine Anzahlung leisteten und einen Monat später einen Leasingvertrag abschlossen. Schaden durch überhöhten KaufpreisOGH 8 Ob 109/23x, 13.12.2023
- Hier: (Finanzierungs-)Leasing im Zusammenhang mit dem "Diesel-Abgasskandal"OGH 5 Ob 118/23y, 16.11.2023
- Hier: PKW-Leasing; Schaden aus Leasingvertrag und Schadensverlagerung.OGH 9 Ob 53/20i, 25.11.2020
- Hier: Analoge Anwendung von § 26 Abs 1 Z 3 und 4 VKrG auf den beworbenen Kilometerabrechnungsvertrag.OGH 4 Ob 24/15f, 24.03.2015
- Unter Berücksichtigung der hier vorliegenden konkreten Vertragsgestaltung (Unkündbarkeit für den Leasingnehmer; Möglichkeit des Ankaufs des Fahrzeugs zum kalkulierten Restwert bzw Tragung des wirtschaftlichen Risikos einer Wertminderung) nähert sich die Vertragsposition des Leasingnehmers wirtschaftlich jener des Käufers beim drittfinanzierten Kauf.OGH 3 Ob 12/09z, 19.05.2009
- Eine generelle Heranziehung der gesetzlichen Vorschriften über den Bestandvertrag kommt jedenfalls für das nach den hier zu beurteilenden AGB vorliegende mittelbare „Teilamortisationsleasing" nicht in Betracht: Zu gravierend sind die Unterschiede zum Mietvertrag: Zwar wird auch dem Leasingnehmer der Gebrauch einer Sache gegen Entgelt verschafft. Allerdings steht nicht die vorübergehende Beschaffung der Gebrauchsmöglichkeit, sondern der dauernde Einsatz des Wirtschaftsguts im Vordergrund. Aus Finanzierungsgründen wird die Rechtsform des Leasingvertrags gewählt.OGH 3 Ob 12/09z, 19.05.2009
- Finanzierungsleasingverträge werden teils als „Sachüberlassungsverträge eigener Art", teils als „atypische Mietverträge" (so ein Teil der deutschen Lehre und Rechtsprechung), aber auch als Verträge mit kauf- und kreditvertraglichen Elementen qualifiziert. Maßgeblich ist immer die individuelle Vertragsgestaltung. Je nach dieser Ausgestaltung ist die Frage zu beantworten, ob die Elemente des Kaufs oder der Miete überwiegen oder ob - wegen der herrschenden Vertragsfreiheit denkbar - ein Vertrag „sui generis" vorliegt.OGH 3 Ob 12/09z, 19.05.2009
- Nichts anderes gilt auch für die Abgrenzung von Pachtvertrag und „Vertrag sui generis mit starker kaufrechtlicher Komponente".OGH 3 Ob 324/04z, 30.06.2005
- Inwieweit in einem "Kreditrahmen" Sale-and-lease-back-Verträge im Ergebnis einer Sicherungsübereignung dienen, kann nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles ermittelt werden und stellt damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar.OGH 8 Ob 220/02i, 26.06.2003
- Die in der Regel zu beobachtende Ausgestaltung rückt ihn in große Nähe des Kaufvertrages. Dementsprechend enthält er sowohl Elemente eines Zielschuldverhältnisses als auch solche eines Dauerschuldverhältnisses.OGH 8 Ob 545/91, 06.06.1991
- Sale - and - Lease - Back - Verträge sowie "gewöhnliche" Finanzierungsleasingverträge sind (ab Eigentumsübertragung an den Leasinggeber) "in erster Linie" als Mietverträge zu beurteilen.OGH 6 Ob 575/86, 22.03.1988
- Beim Operating - Leasing handelt es sich meist um Miete, beim Finanzierungsleasing werden im allgemeinen die kaufvertraglichen und kreditvertraglichen Elemente überwiegen.OGH 2 Ob 639/85, 02.12.1986
- Zum Unterschied von Finanzierungs - Leasing (mit Kaufoption) und sogenannte Operating - Leasing.OGH 13 Os 89/86, 27.11.1986
- In der Regel handelt es sich um Mietverträge, wenn auch nach den typenspezifischen Eigenarten des Leasingvertrages abweichend vom Mieter dem Leasingnehmer - wie einem Käufer - die Gefahr des zufälligen Unterganges der Sache üblicherweise durch Vereinbarung aufgebürdet wird.OGH 5 Ob 663/82, 14.06.1983
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0020007 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 30.
- OGH 8 Ob 109/23x, 13.12.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 118/23y, 16.11.2023, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 142/22v, 17.10.2023, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 74/23t, 30.08.2023, Fall aus Wien
Im Gesetz
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