Komme ich zum Höchstgericht, weil meine Klage als unschlüssig gilt?
betrifft Kläger, Beklagter
Ob sich der geltend gemachte Anspruch aus den vorgebrachten Behauptungen ergibt, lässt sich nur anhand des einzelnen Falles beurteilen. Diese Frage ist deshalb nie eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und öffnet den Weg zum Obersten Gerichtshof nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 23.02.2026 (137 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1988)
Die Schlüssigkeit einer Klage kann nur anhand der konkreten Behauptungen im Einzelfall geprüft werden; ob eine Klage schlüssig ist, sich also der Anspruch aus dem behaupteten Sachverhalt ergibt, kann daher nie eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO sein.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Ob eine Baufortschrittsbekanntgabe schlüssig ist, ist eine Frage des Einzelfalls.OGH 3 Ob 47/25w, 28.05.2025
- Hier: Beurteilung der Schlüssigkeit des Klagebegehrens bei (Finanzierungs-)Leasing im Zusammenhang mit dem "Diesel-Abgasskandal"OGH 7 Ob 74/23t, 30.08.2023
- Schlüssigkeit bejaht.OGH 8 Ob 22/22a, 22.04.2022
- Hier: Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung auf Basis der §§ 26i f UWG zur Sicherung von Ansprüchen nach §§ 26c ff UWG.OGH 9 ObA 7/20z, 25.06.2020
- Dies gilt auch für die Prüfung, ob die neuen Tatsachen und Beweismittel (abstrakt) geeignet sind, eine Änderung der Entscheidung des Vorprozesses zu bewirken.OGH 1 Ob 110/18k, 17.07.2018
Alle 23 Ergänzungen anzeigen
- Fehlendes Vorbringen kann nicht durch den Verweis auf Urkunden ersetzt werden.OGH 6 Ob 38/17g, 29.03.2017
- Hier: Schlüssigkeit als Voraussetzung für die Erlassung eines Versäumungsurteils.OGH 4 Ob 207/11m, 27.03.2012
- Hier: Der Verweis auf von der Beklagten angestellte angebliche Wirtschaftlichkeitsberechnungen ersetzt ein Vorbringen über den bei der Klägerin tatsächlich eingetretenen Verdienstentgang nicht.OGH 8 Ob 136/07v, 28.02.2008
- Der Frage, ob eine Klage schlüssig ist, kommt im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.OGH 8 Ob 136/07v, 28.02.2008
- Hier: Auslegung des Parteivorbringens.OGH 9 Ob 27/07x, 08.08.2007
- Dies gilt auch für die Prüfung der Schlüssigkeit einer Wiederaufnahmsklage (6 Ob 319/00f).OGH 2 Ob 8/06z, 31.08.2006
- Fehlendes Vorbringen kann weder durch Verweis auf eine Urkunde noch durch eigene Berechnungen des Gerichtes noch durch die - vom Kläger in erster Instanz beantragte - Einholung eines Sachverständigengutachtens ersetzt werden.OGH 8 ObA 18/06i, 30.03.2006
- Dass eine bestimmte Formulierung in einer Vielzahl von Fällen gebraucht wird, berührt für sich allein - vom Fall grober Fehlbeurteilung abgesehen - noch keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung.OGH 6 Ob 5/06p, 16.02.2006
- Hier: Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe Baumängel nicht konkretisiert und über die (bloße) Behauptung von Baumängeln hinaus weder Preisminderung noch eine in irgendeiner Weise konkretisierte Gegenforderung geltend gemacht, bedeutet keine im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels aufzugreifende Fehlbeurteilung.OGH 6 Ob 291/05w, 26.01.2006
- Die Schlüssigkeit von Prozessbehauptungen kann nur anhand des konkreten Vorbringens im Einzelfall geprüft werden; daher ist deren Beurteilung regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO.OGH 1 Ob 8/04i, 18.03.2004
- Hier: Schlüssigkeit eines Antrages auf Einstweilige Verfügung.OGH 1 Ob 83/03t, 29.04.2003
- Hier: Schlüssigkeit einer Saldoklage verneint.OGH 8 ObA 4/02z, 21.02.2002
- Hier: Keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 46 Abs 1 ASGG.OGH 8 ObA 126/01i, 15.11.2001
- Ein ursprünglich schlüssiges Klagsvorbringen kann durch eine unsubstanziierte Klagseinschränkung, auf Grund derer die geltend gemachten mehreren Ansprüche nicht mehr im Einzelnen ziffernmäßig bestimmt und individualisiert sind, unschlüssig werden.OGH 10 Ob 24/01d, 20.02.2001
- Dessen ungeachtet kann eine krasse Fehlbeurteilung der Schlüssigkeit durch das Berufungsgericht die Zulässigkeit der Revision begründen.OGH 8 Ob 7/99h, 25.02.1999
- Die Schlüssigkeitsfrage kann grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO sein.OGH 7 Ob 523/95, 31.05.1995
- Beruht die Annahme der Unschlüssigkeit einer Klage auf einem erheblichen Rechtsirrtum, kann die Zulässigkeit der Revision nicht mit dem Argument verneint werden, dass die Schlüssigkeit einer Klage nur anhand der konkreten Behauptungen im Einzelfall geprüft werden kann.OGH 8 Ob 611/93, 16.09.1993
- Wurde die Schlüssigkeit der Klage im Sinn der ständigen Rechtsprechung verneint und konnte die Revisionswerberin auch in der außerordentlichen Revision keinen Verstoß gegen die Denkgesetze aufzeigen und nicht schlüssig darlegen, wie sich der geltend gemachte Anspruch aus dem behaupteten Sachverhalt ergeben könnte, liegt keine vom Obersten Gerichtshof überprüfbare Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO vor.OGH 8 Ob 1625/92, 08.10.1992
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0037780 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 137.
- OGH 3 Ob 213/25g, 23.02.2026, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 111/25a, 27.01.2026, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 81/25i, 23.10.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 96/25m, 30.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 57/25k, 23.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 82/25b, 09.09.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 1 Ob 103/25s, 31.07.2025, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 53/25w, 29.07.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 173/24f, 24.06.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 77/25t, 24.06.2025, Fall aus Wien
Im Gesetz
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