Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 7 Ob 124/23w
Worum es ging: Zählt eine spätere Beeinträchtigung bei der Neubemessung der Invalidität mit?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein, wenn sie mit der bisher festgestellten Beeinträchtigung nicht zusammenhängt. Bemessen wird die dauernde Invalidität immer bezogen auf den einzelnen Körperteil, das Sinnesorgan oder die bestimmte Funktionsstörung. Eine erst nach einem Jahr aufgetretene Störung aus einem anderen medizinischen Fachgebiet kann daher nicht mitberücksichtigt werden. Es kommt dabei nicht auf den Sitz der Verletzung an, sondern darauf, wo sie sich auswirkt.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 13.02.2023, 19 Cg 8/22f-20
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 25.04.2023, 3 R 47/23p-26
Zitierte Paragrafen
ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
40 Absätze, 7.311 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
30.08.2023
Geschäftszahl
7Ob124/23w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D* P*, vertreten durch Mag. Mehmet Munar, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei G* AG, *, vertreten durch Dr. Eva Kamelreiter, Rechtsanwältin in Wien, wegen 17.505,50 EUR sA (Revisionsinteresse 5.433 EUR sA), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. April 2023, GZ 3 R 47/23p-26, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 13. Februar 2023, GZ 19 Cg 8/22f-20, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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