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Zählt eine spätere Beeinträchtigung bei der Neubemessung der Invalidität mit?

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Nein, wenn sie mit der bisher festgestellten Beeinträchtigung nicht zusammenhängt. Bemessen wird die dauernde Invalidität immer bezogen auf den einzelnen Körperteil, das Sinnesorgan oder die bestimmte Funktionsstörung. Eine erst nach einem Jahr aufgetretene Störung aus einem anderen medizinischen Fachgebiet kann daher nicht mitberücksichtigt werden. Es kommt dabei nicht auf den Sitz der Verletzung an, sondern darauf, wo sie sich auswirkt.

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Rechtsprechung seit 2016, zuletzt bestätigt am 30.08.2023 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2016)

In der Unfallversicherung hat die Beurteilung des Vorliegens und des Grades einer dauernden Invalidität bezogen auf einzelne Körperteile bzw Sinnesorgane oder eine (nach medizinischen Gesichtspunkten) spezifische Funktionsbeeinträchtigung zu erfolgen. Es reicht daher die unstrittig lebenslang dauernde teilweise Funktionsunfähigkeit eines Organs (hier: beider Augen) nicht aus, um eine, damit nicht im Zusammenhang stehende, gegebenenfalls erst nach Ablauf eines Jahres eingetretene Funktionsstörung aus einem anderen medizinischen Fachgebiet im Rahmen einer Neubemessung berücksichtigen zu können.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0130798 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Versicherungsnehmer Unfallrente nach Neubemessung der Invalidität

Steht innerhalb eines Jahres nach dem Unfall zwar fest, dass eine dauernde Beeinträchtigung vorliegt, ihr Grad aber noch nicht eindeutig und zunächst unter fünfzig Prozent, dann kann ein Rentenanspruch erst durch die spätere Neubemessung entstehen. Für diesen Anspruch müssen die Voraussetzungen der ersten Feststellung nicht erfüllt sein.

günstig für Versicherungsnehmer Invaliditätsgrad in der Unfallversicherung

Teilweise ja. Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrads bleiben nur die besonderen Anforderungen Ihres Berufs und besondere Fähigkeiten außer Betracht, soweit sie medizinisch keine Bedeutung haben. Wie stark eine Funktion beeinträchtigt ist, wird dagegen von Ihrem konkreten Körper aus beurteilt. Das gilt besonders, wenn zwei Gliedmaßen nach dem Unfall unterschiedlich gut funktionieren.

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