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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 21.09.2023 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 5 Ob 194/22y

Worum es ging: Kann ich mein Rechtsmittel noch zurückziehen, wenn schon entschieden ist?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Hat der Oberste Gerichtshof bereits entschieden und die Entscheidung hinausgegeben, wirkt eine Zurückziehung Ihres Rechtsmittels nicht mehr. Sie ist dann gegenstandslos.

Sie muss beim zuständigen Rechtsmittelgericht eintreffen, bevor die Entscheidung in schriftlicher Abfassung der Geschäftsstelle zur Ausfertigung übergeben wurde. Ab diesem Zeitpunkt ist das Gericht an seine Entscheidung gebunden. Später einlangende Schriftsätze haben keinen Einfluss mehr und werden zurückgewiesen.

Der Weg durch die Instanzen

Entscheidungstext

20 Absätze, 1.413 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.09.2023

Geschäftszahl

5Ob194/22y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei O* Beteiligung GmbH, *, vormals B* Beteiligung GmbH, *, vertreten durch die Tuscher Schmidt Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei * Rechtsanwälte GmbH, *, wegen Unterlassung (Streitwert 36.000 EUR) und Feststellung (Streitwert 3.000 EUR), im Verfahren über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 25. Juli 2022, GZ 1 R 49/22s-25, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die mit Schriftsatz der klagenden Partei vom 7. August 2023 erklärte Zurücknahme der Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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