Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 5 Ob 194/22y
Worum es ging: Kann ich mein Rechtsmittel noch zurückziehen, wenn schon entschieden ist?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Hat der Oberste Gerichtshof bereits entschieden und die Entscheidung hinausgegeben, wirkt eine Zurückziehung Ihres Rechtsmittels nicht mehr. Sie ist dann gegenstandslos.
Sie muss beim zuständigen Rechtsmittelgericht eintreffen, bevor die Entscheidung in schriftlicher Abfassung der Geschäftsstelle zur Ausfertigung übergeben wurde. Ab diesem Zeitpunkt ist das Gericht an seine Entscheidung gebunden. Später einlangende Schriftsätze haben keinen Einfluss mehr und werden zurückgewiesen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien, 25.07.2022, 1 R 49/22s-25
Entscheidungstext
20 Absätze, 1.413 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
21.09.2023
Geschäftszahl
5Ob194/22y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei O* Beteiligung GmbH, *, vormals B* Beteiligung GmbH, *, vertreten durch die Tuscher Schmidt Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei * Rechtsanwälte GmbH, *, wegen Unterlassung (Streitwert 36.000 EUR) und Feststellung (Streitwert 3.000 EUR), im Verfahren über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 25. Juli 2022, GZ 1 R 49/22s-25, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die mit Schriftsatz der klagenden Partei vom 7. August 2023 erklärte Zurücknahme der Revision wird zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).