Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 9 ObA 61/23w
Worum es ging: Prüft das Höchstgericht auch Gründe, die ich nicht nannte?
Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wenn der Oberste Gerichtshof prüft, ob er sich mit Ihrem außerordentlichen Rechtsmittel näher befasst, sieht er sich nur jene Gründe an, die Sie in der Zulassungsbeschwerde angeführt haben. Andere Gründe bleiben dabei außer Betracht.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 21.06.2023, 10 Ra 30/23i-70
Zitierte Paragrafen
ZPO § 502 ZPO § 506 ZPO § 508a
Entscheidungstext
20 Absätze, 2.855 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.09.2023
Geschäftszahl
9ObA61/23w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer und Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Karl Reiff (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Werner Stepanowsky (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Dr. Markus Fidler, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei U*, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. Juni 2023, GZ 10 Ra 30/23i-70, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).