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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 17.10.2023 · Fall aus Oberösterreich

OGH 8 ObA 46/23g

Worum es ging: Können wir uns auch noch vor dem Höchstgericht einigen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Auch wenn der Fall bereits beim Obersten Gerichtshof liegt, können beide Seiten vereinbaren, dass das Verfahren ruht. Solange dieses Ruhen dauert, entscheidet der Oberste Gerichtshof nicht in der Sache.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG § 11a ZPO § 513

Entscheidungstext

20 Absätze, 1.774 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

17.10.2023

Geschäftszahl

8ObA46/23g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter (Senat nach § 11a Abs 3 Z 1 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei DI Dr. M* B*, vertreten durch Mag. Dr. Gerald Amandowitsch, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei A* GmbH, *, vertreten durch die Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen Kündigungsanfechtung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. Mai 2023, GZ 12 Ra 25/23t-58, womit das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 29. November 2022, GZ 28 Cga 32/20w-52, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die gemeinsame Anzeige der Parteien über das vereinbarte Ruhen des Verfahrens wird zur Kenntnis genommen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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