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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.10.2023 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 6 Ob 147/23w

Worum es ging: Wann bekommt ein Elternteil die alleinige Obsorge?

Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt)

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Entscheidend ist, ob die alleinige Obsorge eines Elternteils oder die Obsorge beider dem Wohl des Kindes besser entspricht. Eine sinnvolle gemeinsame Obsorge setzt voraus, dass beide Eltern in einem Mindestmaß miteinander reden und zusammenarbeiten können. Das Gericht prüft, ob eine solche Gesprächsbasis bereits besteht oder zumindest in absehbarer Zeit zu erwarten ist.

Eine gemeinsame Obsorge setzt voraus, dass sich beide Eltern tatsächlich an der Betreuung des Kindes beteiligen. Entscheidend ist, ob beide bereit und auch in der Lage sind, bei den damit verbundenen Aufgaben mitzuwirken. Dafür braucht es ein Mindestmaß an Zusammenarbeit und Verständigung.

Nein, nicht schon deshalb. Für die gemeinsame Obsorge kommt es in erster Linie darauf an, ob beide Eltern bereit sind, Informationen auszutauschen, und nicht darauf, auf welchem Weg das geschieht. Auch über E-Mails kann sachlich miteinander kommuniziert werden. Der Austausch soll dazu dienen, Erziehung und Betreuung gemeinsam zu besprechen, damit sich Ihre Entscheidungen nicht regelmäßig widersprechen.

Der Weg durch die Instanzen

Entscheidungstext

36 Absätze, 12.264 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.10.2023

Geschäftszahl

6Ob147/23w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Nowotny, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Pflegschaftssache der am * 2012 geborenen mj S*, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Mag. C*, vertreten durch preslmayr.legal Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. Juni 2023, GZ 43 R 129/23y-324, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 2. Februar 2023, GZ 66 Ps 11/22w-307, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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