Wann bekommt ein Elternteil die alleinige Obsorge?
betrifft Eltern, Kinder, Mutter, Vater
Entscheidend ist, ob die alleinige Obsorge eines Elternteils oder die Obsorge beider dem Wohl des Kindes besser entspricht. Eine sinnvolle gemeinsame Obsorge setzt voraus, dass beide Eltern in einem Mindestmaß miteinander reden und zusammenarbeiten können. Das Gericht prüft, ob eine solche Gesprächsbasis bereits besteht oder zumindest in absehbarer Zeit zu erwarten ist.
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Ständige Rechtsprechung seit 2013, zuletzt bestätigt am 15.09.2026 (82 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2013)
Auch wenn das Gesetz keine näheren Kriterien dafür aufstellt, ob eine Alleinobsorge eines Elternteils oder eine Obsorge beider Eltern anzuordnen ist, so kommt es doch darauf an, ob die Alleinobsorge eines Elternteils oder die Obsorge beider Eltern dem Wohl des Kindes besser entspricht. Eine sinnvolle Ausübung der Obsorge beider Eltern setzt dabei allerdings ein gewisses Mindestmaß an Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit beider voraus. Um Entscheidungen gemeinsam im Sinn des Kindeswohls treffen zu können, ist es erforderlich, in entsprechend sachlicher Form Informationen auszutauschen und einen Entschluss zu fassen. Es ist also eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob bereits jetzt eine entsprechende Gesprächsbasis zwischen den Eltern vorhanden ist oder ob zumindest in absehbarer Zeit mit einer solchen gerechnet werden kann.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ein Doppelresidenzmodell kann selbst gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden.OGH 6 Ob 52/24a, 27.08.2024
- Die Grundsätze über ein gewisses Mindestmaß an Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit beider Elternteile gelten auch für die Fälle der Doppelresidenz. Es ist daher Beurteilung dahin vorzunehmen, ob bereits eine entsprechende Gesprächsbasis zwischen den Eltern vorhanden ist oder ob zumindest in absehbarer Zeit mit einer solchen gerechnet werden kann.OGH 6 Ob 52/24a, 27.08.2024
- Auch für die Anordnung der faktischen Betreuung des Kindes durch beide Elternteile im zeitlich gleichen Ausmaß im Sinne eines „Doppelresidenzmodells“ ist das Kindeswohl maßgeblich.OGH 6 Ob 52/24a, 27.08.2024
- hier: Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses im Sinne einer gemeinsamen Obsorge.OGH 6 Ob 147/23w, 23.10.2023
- hier: Keine Verbesserung der Gesprächssituation und Herstellung einer ausreichenden Kommunikation nach zweieinhalb Jahren andauernden elterlichen Konflikts zu erwarten, insbesondere nach diversen Polizeieinsätzen zur Klärung der Frage der Kontakte.OGH 7 Ob 46/23z, 22.03.2023
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- hier: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage.OGH 2 Ob 4/23m, 21.02.2023
- Hier: (Weitgehende) Einstellung der Kommunikation durch die Mutter, nachdem der Vater diese mit ständigen Vorwürfen und Eingaben überschüttete und für sie die Beigebung eines Erwachsenenvertreters anregte. Die Beurteilung, die Mutter habe die weitere Kooperation nicht schuldhaft verweigert, ist nicht zu beanstanden.OGH 5 Ob 3/23m, 31.01.2023
- Hier: Der Informationsaustausch dient dazu, Erziehungs- und Betreuungsmaßnahmen gemeinsam zu besprechen, wobei die Bedürfnisse und Wünsche des Kindes möglichst übereinstimmend zu beurteilen sind; die darauf beziehenden Entscheidungen der Elternteile dürfen sich also nicht regelmäßig widersprechen.OGH 2 Ob 125/22d, 27.09.2022
- Die für eine beiderseitige Obsorge vorauszusetzende Beteiligung beider Eltern an der Betreuung des Kindes erfordert für eine Teilnahme an den Betreuungsaufgaben einen Mindestkontakt des jeweiligen Elternteils zum Kind (so schon 8 Ob 152/17w). Hier: Mutter und Minderjährige in Griechenland, Vater in Frankreich.OGH 3 Ob 159/19g, 22.01.2020
- Hier: Elternberatung als gelindeste unterstützende Maßnahme iSd § 107 Abs 3 Z 1 AußStrG.OGH 1 Ob 219/19s, 16.12.2019
- Ein Grundsatz, wonach eine Kommunikation der Eltern per SMS und E‑Mail für eine sinnvolle Ausübung einer beiderseitigen Obsorge nicht genüge, besteht nicht. Vielmehr kommt es für eine verantwortungsvolle Kommunikation in erster Linie auf die jeweilige Bereitschaft zum Informationsaustausch an und nicht auf die Art der Nachrichtenübermittlung.OGH 10 Ob 8/19b, 19.02.2019
- Bei der Beurteilung, ob zwischen den Eltern eine ausreichende Kommunikationsbasis für die Ausübung der gemeinsamen Obsorge besteht, kommt es in erster Linie auf die jeweilige Bereitschaft zum Informationsaustausch und nicht auf die Art der Nachrichtenübermittlung an.OGH 8 Ob 152/17m, 26.01.2018
- Bevor vom Regelfall der beiderseitigen Obsorge abgewichen werden darf, hat bei ausreichender Aussicht auf Erfolg eine fachkundige Beurteilung dahin zu erfolgen, ob die Anordnung von Maßnahmen iSd § 107 Abs 3 AußStrG eine Verbesserung der Gesprächssituation und die Herstellung einer ausreichenden Kommunikationsbasis erwarten lässt.OGH 8 Ob 152/17m, 26.01.2018
- Es ist zu klären, ob Aufträge an die Eltern nach § 107 Abs 3 AußStrG zweckmäßig sind. Ebenso wird das wechselseitige Bemühen der Eltern, auf den jeweiligen anderen Elternteil zuzugehen und dessen Beiträge bei der Wahrnehmung der elterlichen Verantwortung zuzulassen, festzustellen und allenfalls auch zu klären sein, welcher Beitrag dem jeweiligen Elternteil am Scheitern der Herstellung der nötigen Gesprächsbasis zukommt.OGH 9 Ob 51/16i, 24.03.2017
- Es kommt nicht auf die Art der Nachrichtenübermittlung an, sondern auf die jeweilige Bereitschaft zum Informationsaustausch.OGH 9 Ob 51/16i, 24.03.2017
- Inwieweit nach Art und Umfang der Kommunikation eine ausreichende Gesprächsbasis für eine gemeinsame Entscheidungsfindung anzunehmen ist, ist nicht verallgemeinerungsfähig.OGH 9 Ob 51/16i, 24.03.2017
- Ob eine ausreichende Kommunikationsbasis besteht, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden.OGH 9 Ob 51/16i, 24.03.2017
- Die gemeinsame Obsorge beider Eltern kommt nur dann in Frage, wenn ein Mindestmaß an Kooperationsbereitschaft vorhanden ist und beide Elternteile bereit und in der Lage sind, an der gemeinsamen Erfüllung der mit der Obsorge verbundenen Aufgaben mitzuwirken. Ob ein solches Mindestmaß an Verständnis und Kooperation vorhanden ist, ist stets eine Frage des Einzelfalls.OGH 1 Ob 241/16x, 10.02.2017
- Zwischen den Eltern bestehende Kommunikationsprobleme sind kein Ausschlussgrund für die Anordnung der gemeinsamen Obsorge bei zeitlich gleichteiliger Betreuung des Kindes („Doppelresidenzmodell“).OGH 10 Ob 53/16s, 19.07.2016
- Kommunikation der getrennt lebenden Eltern nur noch per SMS genügt nicht.OGH 3 Ob 37/16m, 27.04.2016
- Ein die Alleinobsorge anstrebender Elternteil darf die Kooperation und Kommunikation nicht schuldhaft verweigern oder erschweren, weil er es sonst in der Hand hätte, die Belassung bzw Anordnung der beiderseitigen Obsorge einseitig zu verhindern.OGH 8 Ob 40/15p, 27.05.2015
- Zur Herstellung der erforderlichen Gesprächsbasis ist bei begründeter Aussicht auf Erfolg auch auf die Mittel des § 107 Abs 3 AußStrG zurückzugreifen.OGH 8 Ob 40/15p, 27.05.2015
- Eine gesetzliche Vorgabe dahin, dass die Obsorgeentscheidung in jedem Fall erst nach einer Anordnung von Maßnahmen nach § 107 Abs 3 AußStrG und Eintreten des angestrebten Ergebnisses getroffen werden dürfte, besteht nicht.OGH 8 Ob 7/15k, 26.02.2015
- Die Frage, ob die Obsorge beider Eltern dem Kindeswohl entspricht und ob mit einer sinnvollen Ausübung der beiderseitigen Obsorge zu rechnen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.OGH 8 Ob 7/15k, 26.02.2015
- Die Rechtsansicht, dass die zwischen den Eltern ausschließlich per SMS und E-Mail geführte Kommunikation keine Basis sei, um den Anforderungen einer gemeinsamen Obsorge gerecht zu werden, sodass diese nicht im Kindeswohl liege, ist nicht korrekturbedürftig.OGH 2 Ob 240/14d, 22.01.2015
- Ob beide Elternteile mit der Obsorge betraut werden sollen, hängt wesentlich davon ab, ob beide bereit und in der Lage sind, an der Erfüllung der mit der Obsorge verbundenen Aufgaben mitzuwirken.OGH 1 Ob 156/14v, 18.09.2014
- Ob das zutrifft, hängt in hohem Maß von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher im Allgemeinen keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung.OGH 4 Ob 88/14s, 20.05.2014
- Hier: In der Auffassung, die Möglichkeit einer Übernahme von Erziehungs‑ und Betreuungsaufgaben im Wege der Skype‑Telefonie über das Internet stelle keine taugliche, in Ansehung des noch kindlichen Alters der Minderjährigen in der Umsetzung noch dazu erst recht von einer konfliktentkleideten Kommunikations‑ und Mitwirkungsbereitschaft beider Eltern abhängige Beteiligungsmaßnahme an der Alltags‑ und Lernstoffbewältigung der Minderjährigen dar, ist keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken.OGH 6 Ob 155/13g, 09.09.2013
- Es kommt daher darauf an, ob zumindest in absehbarer Zeit mit einer entsprechenden Gesprächsbasis gerechnet werden kann.OGH 6 Ob 74/13w, 04.07.2013
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0128812 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 82.
- OGH 4 Ob 50/26w, 15.09.2026, Fall aus Kärnten
- OGH 7 Ob 71/26f, 24.06.2026
- OGH 2 Ob 69/26z, 23.06.2026
- OGH 4 Ob 194/25w, 19.05.2026, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 8/26x, 10.03.2026, Fall aus Salzburg
- OGH 1 Ob 176/25a, 27.01.2026, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 152/25x, 16.12.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 8 Ob 154/25t, 16.12.2025, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 16/25h, 30.04.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 44/25i, 25.03.2025, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §180
Verwandte Fragen
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