Scheitert die gemeinsame Obsorge, wenn wir nur schriftlich verkehren?
günstig für Elternteil betrifft Eltern, Kinder, getrennt lebende Elternteile
Nein, nicht schon deshalb. Für die gemeinsame Obsorge kommt es in erster Linie darauf an, ob beide Eltern bereit sind, Informationen auszutauschen, und nicht darauf, auf welchem Weg das geschieht. Auch über E-Mails kann sachlich miteinander kommuniziert werden. Der Austausch soll dazu dienen, Erziehung und Betreuung gemeinsam zu besprechen, damit sich Ihre Entscheidungen nicht regelmäßig widersprechen.
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Ständige Rechtsprechung seit 2018, zuletzt bestätigt am 15.09.2026 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2018)
Bei der Beurteilung, ob zwischen den Eltern eine ausreichende Kommunikationsbasis für die Ausübung der gemeinsamen Obsorge besteht, kommt es in erster Linie auf die jeweilige Bereitschaft zum Informationsaustausch und nicht auf die Art der Nachrichtenübermittlung an.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Der Informationsaustausch dient dazu, Erziehungs- und Betreuungsmaßnahmen gemeinsam zu besprechen, wobei die Bedürfnisse und Wünsche des Kindes möglichst übereinstimmend zu beurteilen sind; die darauf beziehenden Entscheidungen der Elternteile dürfen sich also nicht regelmäßig widersprechen.OGH 2 Ob 125/22d, 27.09.2022
- Auch mittels E‑Mails kann durchaus auf einer sachlichen Ebene miteinander kommuniziert werden.OGH 8 Ob 152/17m, 26.01.2018
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0132055 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 6.
- OGH 4 Ob 50/26w, 15.09.2026, Fall aus Kärnten
- OGH 6 Ob 147/23w, 23.10.2023, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 125/22d, 27.09.2022, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 179 · Obsorge bei Auflösung der Ehe und der häuslichen Gemeinschaft
- ABGB § 180 · Änderung der Obsorge
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