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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 17.11.2023 · Fall aus Tirol

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 8 ObA 71/23h

Worum es ging: Gelten für Vertragsbedienstete dieselben Fristen wie sonst?

Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Die Regeln des Vertragsbedienstetengesetzes über die Ansprüche bei vorzeitiger Beendigung entsprechen inhaltlich den allgemeinen Regeln des bürgerlichen Rechts. Deshalb gilt auch die dort vorgesehene sechsmonatige Ausschlussfrist für die gerichtliche Geltendmachung.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG Art. 10 § 2 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

21 Absätze, 2.686 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

17.11.2023

Geschäftszahl

8ObA71/23h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin Lotz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Sylvia Zechmeister (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M* S*, vertreten durch Dr. Stephan Rainer und Dr. Michael Rück, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei L*, vertreten durch Dr. Markus Orgler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 5.293,21 EUR brutto abzüglich 2.249,15 EUR netto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. September 2023, GZ 15 Ra 30/23h-15, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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