Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 8 ObA 71/23h
Worum es ging: Gelten für Vertragsbedienstete dieselben Fristen wie sonst?
Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Die Regeln des Vertragsbedienstetengesetzes über die Ansprüche bei vorzeitiger Beendigung entsprechen inhaltlich den allgemeinen Regeln des bürgerlichen Rechts. Deshalb gilt auch die dort vorgesehene sechsmonatige Ausschlussfrist für die gerichtliche Geltendmachung.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 27.09.2023, 15 Ra 30/23h-15
Zitierte Paragrafen
ASGG Art. 10 § 2 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
17.11.2023
Geschäftszahl
8ObA71/23h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin Lotz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Sylvia Zechmeister (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M* S*, vertreten durch Dr. Stephan Rainer und Dr. Michael Rück, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei L*, vertreten durch Dr. Markus Orgler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 5.293,21 EUR brutto abzüglich 2.249,15 EUR netto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. September 2023, GZ 15 Ra 30/23h-15, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).
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