Gelten für Vertragsbedienstete dieselben Fristen wie sonst?
betrifft Arbeitnehmer, Vertragsbedienstete, Gemeinden, Länder
Die Regeln des Vertragsbedienstetengesetzes über die Ansprüche bei vorzeitiger Beendigung entsprechen inhaltlich den allgemeinen Regeln des bürgerlichen Rechts. Deshalb gilt auch die dort vorgesehene sechsmonatige Ausschlussfrist für die gerichtliche Geltendmachung.
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Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 17.11.2023 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1985)
Die Bestimmungen des zweiten und dritten Satzes des § 17 VBG entsprechen inhaltlich den §§ 1162 a und 1162 b ABGB: auch § 1162 d ABGB ist anzuwenden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: § 72 Abs 3 und Abs 4 sowie § 45 Abs 3 Tiroler LBedGOGH 8 ObA 71/23h, 17.11.2023
- Hier: Bei einer „rechtsunwirksamen“ Kündigung wird dem Dienstnehmer (hier Vertragsbediensteter nach dem Tiroler G-VBG) die Möglichkeit der Geltendmachung eines der Kündigungsentschädigung vergleichbaren Schadenersatzanspruches eröffnet.OGH 8 ObA 29/20b, 27.05.2020
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0082045 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 8 ObA 71/23h, 17.11.2023, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) § 17 · Anfall und Einstellung des Entgeltes
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