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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 20.11.2023 · Fall aus Niederösterreich

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 6 Ob 190/23v

Worum es ging: Prüft der Oberste Gerichtshof jede europarechtliche Frage nach?

Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt), Unionsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Hängt die Entscheidung von einer Frage des Unionsrechts ab, kann der Oberste Gerichtshof nur angerufen werden, wenn dem Gericht zweiter Instanz dabei ein schwerer Fehler unterlaufen ist. Maßstab ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 AußStrG § 71

Entscheidungstext

33 Absätze, 10.273 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.11.2023

Geschäftszahl

6Ob190/23v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und MMag. Sloboda als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Kinder 1. V* T*, 2. M* T*, beide geboren am * 2012, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter Mgr. A* K*, Slowakei, vertreten durch Dr. Lubica Stelzer Páleniková, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 27. Juli 2023, GZ 20 R 380/21d-132, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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