Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 6 Ob 192/23p
Worum es ging: Kann ich mein Rechtsmittel noch zurückziehen, wenn schon entschieden ist?
Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Hat der Oberste Gerichtshof bereits entschieden und die Entscheidung hinausgegeben, wirkt eine Zurückziehung Ihres Rechtsmittels nicht mehr. Sie ist dann gegenstandslos.
Sie muss beim zuständigen Rechtsmittelgericht eintreffen, bevor die Entscheidung in schriftlicher Abfassung der Geschäftsstelle zur Ausfertigung übergeben wurde. Ab diesem Zeitpunkt ist das Gericht an seine Entscheidung gebunden. Später einlangende Schriftsätze haben keinen Einfluss mehr und werden zurückgewiesen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht, 22.08.2023, 40 R 84/23h-53
Entscheidungstext
18 Absätze, 1.462 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.11.2023
Geschäftszahl
6Ob192/23p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Mag. Dr. Alfred Pressl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei L*, vertreten durch Dr. Harald Friedl, Rechtsanwalt in Wien, wegen 113.834,21 EUR sA, im Verfahren über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 22. August 2023, GZ 40 R 84/23h-53, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die mit Schriftsatz der beklagten Partei erklärte Zurückziehung der außerordentlichen Revision wird zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).