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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.11.2023 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 6 Ob 192/23p

Worum es ging: Kann ich mein Rechtsmittel noch zurückziehen, wenn schon entschieden ist?

Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Hat der Oberste Gerichtshof bereits entschieden und die Entscheidung hinausgegeben, wirkt eine Zurückziehung Ihres Rechtsmittels nicht mehr. Sie ist dann gegenstandslos.

Sie muss beim zuständigen Rechtsmittelgericht eintreffen, bevor die Entscheidung in schriftlicher Abfassung der Geschäftsstelle zur Ausfertigung übergeben wurde. Ab diesem Zeitpunkt ist das Gericht an seine Entscheidung gebunden. Später einlangende Schriftsätze haben keinen Einfluss mehr und werden zurückgewiesen.

Der Weg durch die Instanzen

Entscheidungstext

18 Absätze, 1.462 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.11.2023

Geschäftszahl

6Ob192/23p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Mag. Dr. Alfred Pressl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei L*, vertreten durch Dr. Harald Friedl, Rechtsanwalt in Wien, wegen 113.834,21 EUR sA, im Verfahren über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 22. August 2023, GZ 40 R 84/23h-53, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die mit Schriftsatz der beklagten Partei erklärte Zurückziehung der außerordentlichen Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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