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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 15.01.2024 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 227/23b

Worum es ging: Was passiert, wenn wir uns während des Verfahrens einigen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Vereinbaren die Parteien während des Verfahrens vor dem Höchstgericht, dass das Verfahren ruht, entscheidet das Höchstgericht für diese Zeit grundsätzlich nicht in der Sache. Der Akt geht an das Erstgericht zurück.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 28 MRG § 16

Entscheidungstext

20 Absätze, 1.889 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

15.01.2024

Geschäftszahl

5Ob227/23b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. M*, 2. M*, beide vertreten durch die Orsini und Rosenberg & Stressnig Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die Antragsgegnerin R* GmbH, *, vertreten durch Dr. Madeleine Zingher, Rechtsanwältin in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 iVm § 16 MRG, hier: Abänderung des Zwischensachbeschlusses des Bezirksgerichts Hernals vom 5. November 2021, GZ 5 MSch 1/20g-31, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 21. September 2023, GZ 39 R 142/23f-56, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die gemeinsame Anzeige der Parteien über das vereinbarte Ruhen des Verfahrens wird zur Kenntnis genommen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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