Was passiert, wenn wir uns während des Verfahrens einigen?
betrifft Kläger, Beklagter, Antragsteller, Antragsgegner
Vereinbaren die Parteien während des Verfahrens vor dem Höchstgericht, dass das Verfahren ruht, entscheidet das Höchstgericht für diese Zeit grundsätzlich nicht in der Sache. Der Akt geht an das Erstgericht zurück.
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Ständige Rechtsprechung seit 2016, zuletzt bestätigt am 15.01.2024 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2016)
Vereinbaren in einem Zwei- oder Mehrparteienverfahren die Parteien während des Revisionsrekursverfahrens Ruhen des Verfahrens, dann entfällt für dessen Dauer grundsätzlich eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs. Die Akten sind dem Erstgericht zurückzustellen.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0131018 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 5 Ob 227/23b, 15.01.2024, Fall aus Wien
Genannte Normen
AußStrG 2005 §26 Abs1; AußStrG 2005 §28 Abs1; AußStrG 2005 §28 Abs3
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