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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.01.2024 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 9 ObA 96/23t

Worum es ging: Zählt mein Alter, wenn ich nach zwei Jahren gekündigt werde?

Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wurden Sie nach Ihrem 50. Geburtstag eingestellt und endet Ihr Dienstverhältnis in den ersten zwei Beschäftigungsjahren, werden Schwierigkeiten bei der Rückkehr ins Berufsleben nicht in besonderem Ausmaß berücksichtigt. Berücksichtigt werden sie aber sehr wohl, und zwar im gewöhnlichen Ausmaß wie bei jüngeren Beschäftigten.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ArbVG § 105 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

24 Absätze, 6.549 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.01.2024

Geschäftszahl

9ObA96/23t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Rolf Gleißner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wolfgang Jelinek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Z*, gegen die beklagte Partei E* GmbH, *, vertreten durch Dr. Guido Bach, Rechtsanwalt in Wien, wegen Kündigungsanfechtung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Juli 2023, GZ 9 Ra 26/23v-28, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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