OGH 11 Ns 12/24i
Worum es ging: Kann ich verhindern, dass meine Gerichtsentscheidung veröffentlicht wird?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Entscheidungen werden grundsätzlich veröffentlicht. Dass eine Veröffentlichung unterbleibt, ist eine Ausnahme, über die der entscheidende Senat nach seinem Ermessen befindet. Dabei sind die Wertungen zu berücksichtigen, die dem Gesetz über die Veröffentlichung zugrunde liegen.
Wie eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs oder des Verwaltungsgerichtshofs anonymisiert wird, gehört zur rechtsprechenden Tätigkeit des jeweiligen Senats und ist keine Aufgabe der Justizverwaltung. Aus solchen Fragen können deshalb keine Ersatzansprüche gegen den Staat abgeleitet werden.
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.02.2024
Geschäftszahl
11Ns12/24i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Februar 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in der Strafsache gegen * S* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 9 Vr 307/01 des Landesgerichts Ried im Innkreis, über den Antrag des * auf nachträgliche Anonymisierung von personenbezogenen Daten in Betreff der Veröffentlichung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 14. Dezember 2001, AZ 11 Os 140/01, nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Spruch
In Betreff des im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) veröffentlichten Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 14. Dezember 2001, AZ 11 Os 140/01, wird nachträglich die vollständige Anonymisierung des Namens des Angeklagten * angeordnet.
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