Kann ich verhindern, dass meine Gerichtsentscheidung veröffentlicht wird?
betrifft Parteien, Betroffene
Entscheidungen werden grundsätzlich veröffentlicht. Dass eine Veröffentlichung unterbleibt, ist eine Ausnahme, über die der entscheidende Senat nach seinem Ermessen befindet. Dabei sind die Wertungen zu berücksichtigen, die dem Gesetz über die Veröffentlichung zugrunde liegen.
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Ständige Rechtsprechung seit 2009, zuletzt bestätigt am 27.02.2024 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2009)
Das Unterbleiben der Veröffentlichung ist nach der Systematik des Gesetzes eine im Ermessen des erkennenden Senats stehende Ausnahme. Bei der Ausübung dieses Ermessens sind die Wertungen zu berücksichtigen, die § 15 Abs 2 OGHG offenkundig zugrunde liegen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Im Hinblick auf die gesetzliche Anordnung, dass die Verständlichkeit der Entscheidung nicht verloren gehen darf, kann die Anonymisierungspflicht des Obersten Gerichtshofs an ihre Grenzen stoßen. Dies kann namentlich bei identifizierenden Sachverhaltskriterien der Fall sein. Der Zweck der Anonymisierung kann jedenfalls dort nicht erreicht werden, wo aufgrund der aus der Entscheidung herausgehenden Umstände ohnehin klar ist, wer Partei des Verfahrens ist. Für eine derartige Konstellation hat sich der Gesetzgeber für den Vorrang der Veröffentlichung entschieden.OGH 6 Nc 30/19t, 27.11.2019
- Ein (wenig verbreiteter) Vorname in Verbindung mit dem vollständigen Geburtsdatum einer Person macht diese identifizierbar. Sind solche Daten zur Nachvollziehbarkeit der Entscheidung nicht erforderlich, besteht ein Anspruch auf Anonymisierung (Art 17 Abs 1 lit a iVm Art 4 Z 1 DSGVO).OGH 12 Ns 29/18p, 11.10.2018
- nur: Zur Entscheidung über einen Antrag auf nachträgliche Anonymisierung einer Entscheidung des OGH ist der erkennende Senat zuständig.OGH 14 Os 103/02, 13.08.2018
- Dies gilt auch für Anordnungen betreffend die Anonymisierung von Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofs nach § 43 Abs 8 VwGG.OGH 1 Ob 22/18v, 21.03.2018
- Auch bei den Anordnungen über die Anonymisierung nach § 15 Abs 5 OGHG handelt es sich um Akte der rechtsprechenden Tätigkeit, die vom jeweiligen Senat im Rahmen der Entscheidungsfindung ausgeübt werden.OGH 1 Ob 22/18v, 21.03.2018
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- Die Grundsätze des § 15 OGHG gelten auch für die Frage, ob eine bereits in der Entscheidungsdokumentation Justiz veröffentlichte Entscheidung wieder zu löschen ist.OGH 6 Ob 53/17p, 17.01.2018
- Bei dieser Entscheidung handelt es sich um einen Akt der Rechtsprechung, und zwar um einen Teil der rechtsprechenden Tätigkeit im Rahmen der Entscheidungsfindung.OGH 6 Ob 53/17p, 17.01.2018
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0125183 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 13.
- OGH 11 Ns 12/24i, 27.02.2024
- OGH 5 Ob 158/18y, 04.02.2021
Genannte Normen
DSGVO Art17; OGHG §15 Abs2
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