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Bekomme ich Schadenersatz, wenn mein Name im Urteil steht?

günstig für Staat betrifft Parteien, Betroffene
Wie eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs oder des Verwaltungsgerichtshofs anonymisiert wird, gehört zur rechtsprechenden Tätigkeit des jeweiligen Senats und ist keine Aufgabe der Justizverwaltung. Aus solchen Fragen können deshalb keine Ersatzansprüche gegen den Staat abgeleitet werden.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2018, zuletzt bestätigt am 27.02.2024 (10 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2018)

Bei den Anordnungen über die Anonymisierung von Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs nach § 15 Abs 5 OGHG bzw des Verwaltungsgerichtshofs nach § 43 Abs 8 VwGG handelt es sich um Akte der rechtsprechenden Tätigkeit, die vom jeweiligen Senat im Rahmen der Entscheidungsfindung ausgeübt werden und daher nicht losgelöst von der Beschlussfassung in der Sache zu sehen sind, und nicht um eine Aufgabe der Justizverwaltung. Wie aus der Sach­entscheidung eines Höchstgerichts selbst, können daher auch aus den mit deren Anonymisierung zusammenhängenden Fragen im Lichte des § 2 Abs 3 AHG keine Ersatzansprüche abgeleitet werden.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0132058 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 10.

Genannte Normen

AHG §2 Abs3; DSGVO Art17; OGHG §15 Abs5; VwGG §43 Abs8

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