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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 28.02.2024 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 3 Ob 226/23s

Worum es ging: Muss ich Leasingraten zahlen, wenn das Auto Mängel hat?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Der Leasinggeber muss Ihnen die Sache brauchbar verschaffen, das ist seine Gegenleistung für die Raten. Diese Pflicht darf er nicht durch Klauseln aushöhlen, die Ihnen das gesamte Risiko aufbürden, ohne zu unterscheiden, ob Sie die Sache überhaupt ordentlich bekommen haben. Auch wenn Sie eine unrichtige Übernahmebestätigung unterschrieben haben, verlieren Sie diesen Anspruch nicht; fehlen zugesagte Eigenschaften, hat der Leasinggeber seine Pflicht verletzt.

Das Gericht darf seine Entscheidung nicht auf eine rechtliche Überlegung stützen, die Sie nicht beachtet haben und auf die Sie das Gericht nicht hingewiesen hat. Sie müssen die Gelegenheit bekommen, sich dazu zu äußern.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 52

Entscheidungstext

39 Absätze, 11.826 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.02.2024

Geschäftszahl

3Ob226/23s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W*, vertreten durch Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei V* AG, *, Deutschland, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 20.011,20 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 14. August 2023, GZ 5 R 174/19a-38, womit das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 3. April 2019, GZ 4 Cg 71/18z-23, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie insgesamt wie folgt zu lauten haben:

„Das Klagebegehren, 1. die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei 20.011,20 EUR samt 4 % Zinsen ab Klagszustellung Zug um Zug gegen Rückgabe des Kfz Seat Alhambra NEU Style TDI CR, Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN): *, zu zahlen, in eventu: 2. Die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei 6.000 EUR samt 4 % Zinsen seit Klagszustellung zu zahlen, in eventu: 3. Es werde mit Wirkung zwischen der klagenden und der beklagten Partei festgestellt, dass die beklagte Partei für jeden Schaden hafte, der der klagenden Partei aus dem Kauf des in Punkt 1. bezeichneten Fahrzeugs und dem darin verbauten Dieselmotor Typ EA189 entstehe, wird abgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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