Muss ich Leasingraten zahlen, wenn das Auto Mängel hat?
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Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 10.03.2026 (33 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1985)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Nichtigkeit einer Klausel nach § 879 Abs 3 ABGB, die vom Leasingnehmer im Falle der Nichtdurchführung des Leasingvertrags die Rückzahlung sämtlicher Vorauszahlungen des Leasinggebers vorsieht.OGH 8 Ob 89/25h, 12.08.2025
- Hier: Leasingvertrag erst einen Monat nach Abschluss des Kaufvertrags und Anzahlung, Schaden des Käufers und späteren Leasingnehmers bejaht.OGH 8 Ob 109/23x, 13.12.2023
- Hier: Leasingkonstruktion im Zusammenhang mit dem "Abgasskandal"OGH 7 Ob 88/23a, 24.10.2023
- Vgl aber zum sale-and-lease-back-Vertrag.OGH 4 Ob 90/19t, 13.06.2019
- Eine Klausel zum Finanzierungsleasing, die bei der Verschiebung des Gefahrenrisikos nicht zwischen vor und nach ordnungsgemäßer Übergabe des Leasingguts unterscheidet, sondern dem Kunden die gesamte Objektverantwortung aufbürdet, ohne Gewährleistungsansprüche, die im Rahmen des Anspruchs auf eine ordnungsgemäße Übergabe des Leasingobjekts zustehen, auszunehmen, wie es der Rechtsstellung eines Käufers entspricht, ist unzulässig (hier: Klausel 3).OGH 2 Ob 198/10x, 22.06.2011
- Zum vereinbarten Gebrauch ist ein Fahrzeug nur tauglich, wenn es auch die besonders bedungenen Eigenschaften, etwa die vereinbarte, für die Entscheidung des Leasingnehmers zum Vertragsabschluss wesentliche Ausstattung besitzt. Trifft dies nicht zu, so verletzt der Leasinggeber seine Verpflichtung zur erstmaligen Verschaffung des ordnungsgemäßen Gebrauchs. Zusagen des Lieferanten bezüglich der Ausstattung muss sich der Leasinggeber zurechnen lassen.OGH 2 Ob 1/09z, 22.04.2010
- Durch diese Klausel wird dem Leasingnehmer - zumindest bei kundenfeindlichster Auslegung - auch eine nach § 9 KSchG unzulässige Mängelrügeobliegenheit aufgebürdet.OGH 2 Ob 1/09z, 22.04.2010
- Überwälzt eine Klausel die Sachgefahr umfassend auf den Leasingnehmer, ohne zu unterscheiden, ob der Leasinggeber ihm bereits die ordnungsgemäße Nutzungsmöglichkeit verschafft hatte oder nicht, so ist sie unzulässig. Hier: Durch teilweise oder gänzliche Nichtbenützbarkeit, Untergang, Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder vorzeitigen Verschleiß des Leasinggegenstandes während der Leasingvertragslaufzeit wird die Pflicht des LN zur Zahlung der vereinbarten Leasingraten nicht berührt. Der LN hat den LG jedoch unverzüglich von allen derartigen oder sonstigen Schadensfällen zu unterrichten (Klausel 11).OGH 2 Ob 1/09z, 22.04.2010
- Hier Klausel: Der LG haftet nicht für die Einhaltung von Lieferbedingungen und Vertragsbestimmungen von Lieferanten (Klausel 4 Satz 2).OGH 2 Ob 1/09z, 22.04.2010
- Selbst die Unterfertigung einer wahrheitswidrigen Übernahmebestätigung durch den Leasingnehmer, welche (ua) die Pflicht zur Zahlung der Leasingraten auslösen würde, vermag das Recht des Leasingnehmers auf die Hauptleistung aus dem Leasingvertrag nicht abzuschneiden.OGH 2 Ob 1/09z, 22.04.2010
- Die Überwälzung des Lieferrisikos auf den Leasingnehmer ist jedenfalls eine gröbliche Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB.OGH 2 Ob 1/09z, 22.04.2010
- Der Leasinggeber hat dafür einzustehen, dass sich die Sache zu Beginn des Leasingverhältnisses in brauchbarem Zustand befindet.OGH 5 Ob 159/09g, 24.11.2009
- Die Hauptpflicht des Leasinggebers auf Verschaffung der ordnungsgemäßen Nutzungsmöglichkeit darf nicht durch Gefahrtragungs- und sonstige Freizeichnungsklauseln ausgehöhlt werden.OGH 1 Ob 81/09g, 17.11.2009
- Eine Klausel, die die Erhaltungspflicht des Leasingnehmers auch bei unterbliebener erstmaliger Verschaffung des ordnungsgemäßen Gebrauchs vorsieht, ist unzulässig.OGH 1 Ob 131/09k, 17.11.2009
- Dem Leasingnehmer kommt bei einem Garantievertrag ohne Abtretung der daraus erfließenden Ansprüche durch die Leasinggeberin keine aktive Klagslegitimation zur Geltendmachung von Garantieansprüchen zu.OGH 6 Ob 217/09v, 12.11.2009
- Auch die Auswahl des Lieferanten durch den Leasingnehmer ändert nichts an der Pflicht des Leasinggebers, dem Leasingnehmer die Gebrauchsmöglichkeit zu verschaffen.OGH 3 Ob 12/09z, 19.05.2009
- Den Leasinggeber trifft auch die Sachgefahr vor Lieferung.OGH 3 Ob 12/09z, 19.05.2009
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0020739 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 33.
- OGH 1 Ob 15/26a, 10.03.2026, Fall aus Vorarlberg
- OGH 10 Ob 29/25z, 21.10.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 Ob 89/25h, 12.08.2025, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 123/25a, 07.08.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 10 Ob 69/24f, 03.06.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 9 Ob 58/25g, 27.05.2025, Fall aus Burgenland
- OGH 9 Ob 17/25b, 19.03.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 Ob 98/24p, 19.03.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 10 Ob 70/24b, 18.03.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 10 Ob 7/25i, 18.03.2025, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Als Leasingnehmer tragen Sie das Risiko für die Sache, auch wenn sie zufällig zerstört oder von dritter Seite beschädigt wird. Sie müssen die Raten weiterzahlen und die Sache am Ende in dem Zustand zurückgeben, der sich bei ordentlichem Gebrauch ergibt. Der Leasinggeber muss weder für die Brauchbarkeit einstehen noch Reparaturen übernehmen.
Beim üblichen Finanzierungsleasing tragen Sie das gesamte Risiko der Anschaffung. Sie müssen die Raten auch dann zahlen, wenn sich das Gerät nicht bewährt, beschädigt oder zerstört wird oder die Anschaffung sich aus einem anderen Grund nicht auszahlt.