Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 1 Ob 76/23t
Worum es ging: Muss mein Vertragspartner auf meine Interessen Rücksicht nehmen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Jede Vertragsseite muss sich so verhalten, wie es die andere mit Blick auf den Vertragszweck und ein loyales Zusammenwirken erwarten darf, damit kein Schaden entsteht. Dazu kann gehören, dem anderen die vertraglichen Vorteile zu erhalten und ihm auch für die Zeit nach dem Vertragsende keine Nachteile zu bereiten. Unter Umständen sind dafür sogar nach Erfüllung aller Hauptpflichten noch bestimmte Handlungen vorzunehmen oder zu unterlassen.
Ja. Auch nach dem Ende eines Vertrages muss Ihr Vertragspartner sorgfältig mit Ihren Rechtsgütern umgehen. Solche Pflichten bestehen ähnlich wie schon vor dem Vertragsabschluss.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 30.03.2023, 4 R 112/22b-22
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
05.03.2024
Geschäftszahl
1Ob76/23t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T*, vertreten durch Dr. Stephan Duschel und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei B* Aktiengesellschaft, *, vertreten durch die Knyrim Trieb Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Abgabe einer Erklärung und Erteilung einer Weisung (Streitwert 30.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. März 2023, GZ 4 R 112/22b-22, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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