Muss mein Vertragspartner auf meine Interessen Rücksicht nehmen?
betrifft Vertragspartner, Auftraggeber, Auftragnehmer, Unternehmer
Jede Vertragsseite muss sich so verhalten, wie es die andere mit Blick auf den Vertragszweck und ein loyales Zusammenwirken erwarten darf, damit kein Schaden entsteht. Dazu kann gehören, dem anderen die vertraglichen Vorteile zu erhalten und ihm auch für die Zeit nach dem Vertragsende keine Nachteile zu bereiten. Unter Umständen sind dafür sogar nach Erfüllung aller Hauptpflichten noch bestimmte Handlungen vorzunehmen oder zu unterlassen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 14.04.2026 (28 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1980)
Jeder Vertragspartner hat sich so zu verhalten, wie es der andere in der gegebenen Situation mit Rücksicht auf den konkreten Vertragszweck, die besondere Art der Leistung und die Erfordernisse eines loyalen Zusammenwirkens erwarten darf, damit die Erreichung des Vertragszweckes nicht vereitelt, sondern erleichtert und Schaden verhütet wird. Diese weiteren Verhaltenspflichten können auch die Verpflichtungen umfassen, dem anderen den ihm nach dem Vertrag zukommenden Vorteil zu erhalten und dafür zu sorgen, sodass ihm für die Zeit nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses keine Nachteile entstehen; sie können unter Umständen verlangen, dass der eine Vertragsteil nach der Erfüllung aller Hauptleistungspflichten noch bestimmte Handlungen zum Vorteil des anderen Vertragsteils vornimmt oder solche Handlungen unterlässt, durch die dem anderen die ihm durch den Vertrag gewährten Vorteile wieder entzogen oder wesentlich geschmälert würden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier betreffend nachvertraglichen Anspruchs auf Veranlassung der Löschung einer Eintragung in die Warnliste der österreichischen Banken.OGH 1 Ob 76/23t, 05.03.2024
- Sturz auf der Terrasse einer Bäckerei nach dem Verlassen des Geschäfts.OGH 4 Ob 20/21a, 20.04.2021
- Ansprüche aus der Verletzung nachvertraglicher Schutzpflichten gehen nicht deshalb unter, weil der Geschädigte deckungsgleiche Ansprüche aus vorvertraglicher Schutzpflichtverletzung gegen einen Dritten hat.OGH 4 Ob 13/19v, 28.05.2019
- Schutz- und Sorgfaltspflichten aufgrund eines nachvertraglichen Schuldverhältnisses müssen durch einen inneren Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis gerechtfertigt sein. Bei der Prüfung, wann ein nachvertraglicher Kontakt in einen deliktischen Zufallskontakt übergeht, kommt es auf die zeitliche, örtliche und funktionale Nähe der schädigenden Handlung zu dem Vertragsverhältnis, ausgelegt nach der Übung des redlichen Verkehrs, an.OGH 4 Ob 13/19v, 28.05.2019
- Nachvertragliche Pflichten haben von der Qualität des geschützten Rechtsguts abhängige, durch Interessenabwägung auszulotende Grenzen.OGH 9 Ob 13/09s, 16.11.2009
Alle 10 Ergänzungen anzeigen
- Sie bestehen solange sich der Vertragspartner oder seine Güter in der Einflusssphäre des anderen Vertragspartners befinden.OGH 4 Ob 218/99h, 14.09.1999
- Haftung eines Rechtsanwaltes für ungenügende Beratung über die Beendigung des Mandatsverhältnisses hinaus.OGH 4 Ob 2319/96z, 26.11.1996
- Dies gilt auch für das Verhalten bei Beendigung eines Bestandverhältnisses.OGH 10 Ob 1522/96, 27.02.1996
- Jedes Schuldverhältnis begründet neben den Hauptleistungspflichten auch Pflichten zur wechselseitigen Rücksichtnahme, kurz die Verpflichtung zu einem Verhalten, wie es unter redlich und loyal denkenden Geschäftspartnern erwartet werden kann.OGH 1 Ob 626/94, 27.01.1995
- Hier: AnwaltsmandatOGH 4 Ob 543/87, 03.11.1987
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0018232 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 28.
- OGH 5 Ob 7/26d, 14.04.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 165/24g, 21.01.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 76/23t, 05.03.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 34/23w, 19.12.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 26/23v, 04.07.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 13/19v, 28.05.2019, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 78/17z, 27.07.2017, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 918
- ABGB § 1168a
- ABGB § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
Verwandte Fragen
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