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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 12.03.2024 · Fall aus Salzburg

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 10 Ob 5/24v

Worum es ging: Bleibt die Jugendhilfe Vertreter, wenn mein Kind ins Ausland zieht?

Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Zieht ein österreichisches Kind ins Ausland, kann der Kinder- und Jugendhilfeträger nicht als Vertreter enthoben werden, solange aus gewährten Unterhaltsvorschüssen noch ein Rückstand offen ist.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 208 ABGB § 212

Entscheidungstext

42 Absätze, 15.337 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

12.03.2024

Geschäftszahl

10Ob5/24v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer, Mag. Schober, Dr. Annerl und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Pflegschaftssache der 1. mj S*, geboren * 2011, und 2. mj S*, geboren * 2013, beide vertreten durch das Land Salzburg als Kinder- und Jugendhilfeträger (Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau, 5600 St. Johann im Pongau, Hauptstraße 1), über den Revisionsrekurs des Kinder- und Jugendhilfeträgers gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 7. November 2023, GZ 21 R 209/23s-73, womit der Beschluss des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau vom 23. Juni 2023, GZ 383 Pu 69/21x-68, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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