Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 10 Ob 5/24v
Worum es ging: Bleibt die Jugendhilfe Vertreter, wenn mein Kind ins Ausland zieht?
Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Zieht ein österreichisches Kind ins Ausland, kann der Kinder- und Jugendhilfeträger nicht als Vertreter enthoben werden, solange aus gewährten Unterhaltsvorschüssen noch ein Rückstand offen ist.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Salzburg als Rekursgericht, 07.11.2023, 21 R 209/23s-73
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
12.03.2024
Geschäftszahl
10Ob5/24v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer, Mag. Schober, Dr. Annerl und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Pflegschaftssache der 1. mj S*, geboren * 2011, und 2. mj S*, geboren * 2013, beide vertreten durch das Land Salzburg als Kinder- und Jugendhilfeträger (Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau, 5600 St. Johann im Pongau, Hauptstraße 1), über den Revisionsrekurs des Kinder- und Jugendhilfeträgers gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 7. November 2023, GZ 21 R 209/23s-73, womit der Beschluss des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau vom 23. Juni 2023, GZ 383 Pu 69/21x-68, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
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